Bestandsgebäude oder Neubau?
Ein ehemaliges Heizhaus soll nach mehrjährigem Leerstand in eine Schlossereiwerkstatt umgebaut werden. Es werden u.a. Decken eingezogen, Fenster erneuert, Fassade gedämmt. Ist das Gebäude als Bestandsgebäude zu werten oder als Neubau?
Leider findet sich zu dieser Frage – ab wann ist eine Sanierung oder Umnutzung als Neubau anzusehen? – in der EnEV keine zufriedenstellende Antwort. Sie können jedoch auf die „Anwendungshinweise zum Vollzug des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes hier: Anwendung auf An- und Umbauten“ zurückgreifen, den Sie unter folgender Adresse herunterladen können: http://tinyurl.com/38se5mp
Die dort formulierten Kriterien, wann ein Umbau als Neubau gewertet werden sollte, lassen sich durchaus auch auf die Anwendung der EnEV übertragen. Dort heißt es: „Ausbaumaßnahmen an einem „bereits errichteten Gebäude“ können ausnahmsweise nur dann als Neubauten angesehen werden, wenn sich die bauliche Maßnahme nach der Gesamtschau der Umstände für einen objektiven Dritten nicht als Ausbau eines bestehenden Gebäudes darstellt, sondern als Errichtung eines neuen Gebäudes, das als solches die Voraussetzungen eines selbstständigen Gebäudes im o. a. Sinne erfüllt. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn sich die bauliche Maßnahme auf ein gesamtes Gebäude oder einen selbstständig genutzten Gebäudeteil, der selbst als Gebäude anzusehen ist (z. B. Doppelhaushälfte), bezieht und dieses Gebäude baulich und anlagentechnisch so grundlegend verändert wird, dass objektiv ein neues Gebäude entsteht. ...
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