Einen Eigentümer per Verordnung zu verpflichten, die Gebäudesubstanz nachzurüsten, um energiepolitische Ziele zu erreichen, ist ein heikles Thema. Denn das Wirtschaftlichkeitsgebot des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) setzt dem politischen Willen enge Grenzen, die Energieeffizienz von Bestandsgebäuden zu verbessern. Außerdem besteht bei Mietwohnungen der Interessenkonflikt, dass eine energetische Sanierung a priori dem Mieter zugute kommt, jedoch vom Vermieter bezahlt werden muss. So beschränkten sich die Nachrüstungsverpflichtungen der Wärmeschutz- beziehungsweise Energiesparverordnungen bisher meist auf technische Anlagen, die ohnehin meist nach etwa 20 Jahren erneuert werden müssen.
Auslegungsfragen sollen Klarheit schaffen
Mit der EnEV 2000 wagte sich der Staat erstmals, eine Anforderung an die Verbesserung der Gebäudehülle zu stellen. In § 9, Abs. 3, der EnEV 2000 hatte der Verordnungsgeber festgelegt, dass „nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume“ bis zum 31. Dezember 2006 so zu dämmen sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,30 W/(m2K) nicht überschreitet. Diese nicht sehr weitgehende Nachrüstungsverpflichtung wurde erst mit der Novelle der EnEV 2009 auf alle ungedämmten obersten Geschossdecken erweitert (§ 10, Abs. 4, EnEV 2009).
Da selbst Fachleuten nicht so recht klar war, was unter einer „nicht begehbaren, aber zugänglichen obersten Geschossdecke“ genau zu verstehen sei, finden sich schon seit der 4. Staffel von Auslegungsfragen zur EnEV (2003) erklärende Hinweise zu dieser Nachrüstungsverpflichtung. Bisher sp ...
Oberste Geschossdecke — Auslegungsfragen zur EnEV