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Nachweise und Rechenverfahren für Verbrauchsausweise

Wie Verbrauchsdaten vergleichbar werden

Bis 30. September 2008 besteht noch die generelle Wahlfreiheit zwischen dem bedarfs- und verbrauchs­orientierten Energieausweis. Danach bleibt diese Wahloption für alle Nichtwohnbauten sowie Wohngebäude mit mindestens fünf Wohneinheiten bestehen. Bei weniger Wohneinheiten kann die Ausweisvariante ausgesucht werden, wenn der Bauantrag des Gebäudes nach dem 1. November 1977 gestellt oder auf das Niveau der ersten Wärmeschutzverordnung modernisiert wurde. Ein Energieverbrauchsausweis kann erstellt werden, wenn der Energieverbrauch für die letzten drei Abrechnungsperioden vorliegt und er plausibel zum vorliegenden Bestand passt. Ansonsten – z.B. kurz nach einer Modernisierung – muss die Bedarfsvariante herangezogen werden. Dies ergibt sich aus der Forderung der EnEV, keine zweifelhaften Daten zu verwenden. Es ist eine Frage der Haftung des Ausstellers, die an dieser Stelle nicht vertieft werden soll. Um die Kennwerte in Energieverbrauchsausweisen vergleichbar zu machen, müssen die erfassten Daten gemäß § 19 der Energieeinsparverordnung (EnEV) zunächst normiert bzw. korrigiert werden. Die Verbrauchsdaten von Wohn- und Nichtwohnbauten werden nach verschiedenen Ansätzen ausgewertet. Während bei Wohngebäuden nur der Verbrauchskennwert für Heizenergie betrachtet wird, müssen für Nichtwohngebäude die Kennwerte für Heizenergie und Strom erhoben werden. In beiden Fällen sind die Verbrauchswerte der letzten drei Abrechnungsperioden oder -jahre zu verwenden und zu mitteln. Die Verbrauchsdaten stammen entweder aus Abrechnungen nach der Heizkostenverordnung für das gesamte Gebäude oder es werden andere geeig ...

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