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Fristen tagesgenau einhalten

Mit der Neufassung des Mess- und Eichgesetzes (Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen MessEG), rechtskräftig seit dem 1. Januar 2015, wird das Inverkehrbringen von Messgeräten für Verbrauchsgüter harmonisiert und vereinfacht. Künftig entfällt die Ersteichung durch die zuständige Behörde. Sie wird durch eine Konformitätserklärung von dafür zugelassenen privatwirtschaftlichen Unternehmen abgelöst. Damit jedoch die Eichämter der Länder ihre hoheitliche Aufgabe im Sinne des Verbraucherschutzes weiter wahrnehmen können, sind Energiemengen- und Wasserzähler spätestens sechs Wochen nach der Installation (Inbetriebnahme) der zuständigen Eichbehörde anzuzeigen. Die Verantwortung dafür trägt nun der Messgeräteverwender – in der Wohnungswirtschaft also der Immobilieneigentümer. Auf www.eichamt.de steht eine Eingabeseite für Verwenderanzeigen nach § 32 MessEG zur Verfügung, um diesen Prozess möglichst schlank zu gestalten. Für die Meldungen stehen aber auch der Post- und der Faxweg offen. Fristüberschreitungen nicht mehr zulässig Anhand der Registrierungen erhalten die Eichämter die Kontrolle, dass nur Messgeräte mit gültiger Eichfrist genutzt werden. Denn: Nach Ablauf der Eichfrist abgelesene Verbrauchswerte dürfen zur Abrechnung nicht mehr genutzt werden. Verstöße können mit bis zu 50 000 Euro Bußgeld belegt werden. Auch das möglicherweise fahrlässige Versäumnis eines damit beauftra ...

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