Nachdem sowohl der Bundestag, als auch der Bundesrat dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung [1] zugestimmt haben, wird das neue Werkvertragsrecht zum 1. Januar 2018 in Kraft treten.
Der Gesetzgeber hatte bereits seit längerer Zeit vor, das Bauvertragsrecht in wesentlichen Teilen zu überarbeiten. Zum einen sollte der Gedanke des Verbraucherschutzes stärker in den Fokus gerückt werden. Zum anderen sollte den Auftragnehmern, insbesondere Architekten und Ingenieuren, eine Rechtsverbesserung durch ein eigenes Vertragsrecht gegeben werden. Auch der Bauvertrag wurde in Grundzügen, insbesondere in Bereichen der Nachträge neu gefasst.
Ein weiteres Anliegen des Gesetzgebers bestand darin, das Kaufvertragsrecht neu zu fassen und zu verbessern.
Der erste Teil dieser Reihe gibt einen Überblick über die wesentlichen Änderungen, die in den nächsten Ausgaben ausführlicher besprochen werden.
Änderungen des Kaufvertrages
Um die Rechtssituation von Werkunternehmern zu verbessern, wurden die Regress-Ansprüche in der Lieferung mangelhafter Produkte erweitert. Künftig kann der Bauunternehmer vom Lieferanten nicht nur den Austausch des Produktes verlangen, sondern auch die Kosten der Nacherfüllung bzw. des Ein- und Ausbaus. Hierfür hat das Gesetz hat die Rückgriffsmöglichkeiten gegenüber dem Lieferanten in § 439 BGB neu geregelt und in § 475 a und § 475 b erleichtert.
Allgemeine Vorschriften des Werkvertragsrechts
Geändert wurde der § 632 a BGB dahingehend, dass Abschlagszahlungen in dem Wert zu erstatten s ...