Ein Rahmenwechsel von Holz zu Kunststoff beim Austausch der Fenster kann in einem denkmalgeschützten Haus gerichtlich verboten werden. Die Eigentümer zweier benachbarter, unter Denkmalschutz stehender Einfamilienhäuser, ließen auf der Gartenseite der Immobilien die bestehenden Fenster mit Holzrahmen gegen Kunststoffrahmen austauschen. Ihren nachträglichen Antrag auf Genehmigung lehnte das zuständige Denkmalschutzamt ab. Die Eigentümer verwiesen darauf, dass ja nur die von der Straße nicht einsehbare Hinterseite der Häuser betroffen sei. Das Urteil: Der optische Eindruck eines solchen historischen Objekts, egal ob Vorder- oder Rückseite, werde ganz wesentlich von den Fenstern beeinflusst. Material, Rahmenstärke und Gestaltung der Einbauten passten nicht mehr zu den Vorbildern aus der Zeit der Weimarer Republik.
Quelle: LBS-Infodienst Recht und Steuern/Verwaltungsgericht Berlin, Aktenzeichen 16 A 15.06