Architekten und Ingenieure kennen dies als „Akquisitionseinwand“. Solche Auseinandersetzungen könnten Planern in Zukunft noch öfter blühen, wenn sie Verträge und Vereinbarungen nicht mit der nötigen Sorgfalt abschließen. Seit Juni 2014 regelt § 312b BGB den Verbraucherschutz am Bau neu: Demnach kann jeder private Bauherr einen Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen, wenn dieser „außerhalb von den Geschäftsräumen eines Unternehmers“, in diesem Fall des Architekturbüros, abgeschlossen worden ist. Für die Planer bedeutet dies, dass sie, falls sie ihre Verträge üblicherweise vor Ort abschließen, schriftliche Widerrufsbelehrungen vorbereiten müssen. Die ARGE Baurecht rät allen Betroffenen, die Gesetzesänderung zum Anlass zu nehmen, für die Zukunft immer auch für private Bauvorhaben schriftliche Verträge abzuschließen. Baurechtsanwälte beraten bei der Formulierung passender Vertragsmuster samt Widerrufsbelehrungen, die auf die üblichen Projekte von Planungsbüros zugeschnitten sind. GLR
RECHT
Widerrufsrecht auch für private Bauherren
Architekten und Ingenieure kennen dies als „Akquisitionseinwand“. Solche Auseinandersetzungen könnten Planern in Zukunft noch öfter blühen, wenn sie Verträge und Vereinbarungen nicht mit der nötigen Sorgfalt abschließen. Seit Juni 2014 regelt § 312b BGB den Verbraucherschutz am Bau neu: Demnach kann jeder private Bauherr einen Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen, wenn dieser „außerhalb von den Geschäftsräumen eines Unternehmers“, in diesem Fall des Architekturbüros, abgeschlossen worden ist. Für die Planer bedeutet dies, dass sie, falls sie ihre Verträge üblicherweise vor Ort abschließen, schriftliche Widerrufsbelehrungen vorbereiten müssen. Die ARGE Baurecht rät allen Betroffenen, die Gesetzesänderung zum Anlass zu nehmen, für die Zukunft immer auch für private Bauvorhaben schriftliche Verträge abzuschließen. Baurechtsanwälte beraten bei der Formulierung passender Vertragsmuster samt Widerrufsbelehrungen, die auf die üblichen Projekte von Planungsbüros zugeschnitten sind. GLR