Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) legt Mindesthonorare für Planer fest, die nur in Ausnahmefällen unterschritten werden dürfen. Darauf hat jetzt noch einmal die (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV) ausdrücklich hingewiesen. Denn nach Erfahrungen der ARGE Baurecht versuchen Auftraggeber immer wieder, Honorare unterhalb der Mindestsätze durchzusetzen – obwohl es hier keine Vertragsfreiheit gibt. Der Planer hat das Recht auf den von der HOAI vorgesehenen Satz und kann ihn jederzeit einfordern, auch rückwirkend und selbst wenn er zunächst – auf Druck des Auftraggebers etwa oder aus Freundschaft – einer geringeren Honorierung zugestimmt haben sollte. Und: Der Planer ist ebenso wie der Auftraggeber verpflichtet, sich an die Vorgaben der HOAI zu halten. GLR