Der „kurze Draht“ zwischen Architekt und Bauunternehmen birgt allerdings auch gewisse Risiken, erläutert die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht ( ARGE Baurecht ) im Deutschen Anwaltverein (DAV), dann nämlich, wenn der Bauunternehmer wegen fehlender oder fehlerhafter Vorleistungen Bedenken anmeldet, oder, weil auch dem Architekten ein Fehler unterlaufen ist.
Zwar kann der Bauunternehmer in so einem Fall pragmatisch Lösungen zur Beseitigung des Problems vorschlagen und mit dem Architekten besprechen, er sollte seine Bedenken aber in jedem Fall auch dem Bauherrn mitteilen, empfiehlt die ARGE Baurecht. Nur so kann er sich gegenüber seinem Auftraggeber absichern. Nicht verlassen sollte er sich darauf, dass der Architekt die Bedenken an den Bauherrn weiterleitet und die vorgeschlagenen Lösungen absegnen lässt. Bedenken sollte der Bauunternehmer immer an den Bauherrn persönlich richten und gegebenenfalls auch dessen persönliche Freigabe abwarten. GLR