Einer Arbeitslosengeld-II-Bezieherin wurde wegen Energiekostenrückständen der Strom gesperrt. Zuvor hatte der Sozialhilfeträger die darlehensweise Übernahme der Stromschulden mit der Begründung abgelehnt, die Wohnung werde durch die Einstellung der Stromversorgung nicht unbewohnbar. Das Landessozialgericht folgte dieser Argumentation nicht und verurteilte den Sozialhilfeträger, der Leistungsempfängerin ein Darlehen zur Begleichung der Stromschulden zu gewähren, da die Sperrung der Energiezufuhr eine der Wohnungslosigkeit nahekommende Notlage darstellt. Denn die regelmäßige Versorgung eines Haushaltes mit Energie gehört nach den Lebensverhältnissen in Deutschland zum sozialhilferechtlich anerkannten Mindestbedarf.
Quelle: Rechtsanwalt Reinhard Hahn/Landessozialgericht Niedersachsen, Aktenzeichen 546/09 B ER