„Laut EnEV § 16 (5) müssen für denkmalgeschützte Häuser keine Energieausweise ausgestellt werden. Gleiches gilt für Häuser, die dem Ensembleschutz unterliegen, da sich dieser Schutz aus dem Denkmalschutzgedanken ableitet. Was gilt, wenn nun ein Hausbesitzer einen Energieausweis bestellt:
Muss ich den Hausbesitzer darauf hinweisen, dass er laut EnEV keinen Ausweis bräuchte, wenn sein Haus dem Ensembleschutz unterliegt?
Ich stelle den Ausweis aus, kassiere dafür mein Honorar. Später erfährt der Hausbesitzer, dass er keinen gebraucht hätte. Bin ich regresspflichtig? Wenn ja, in welchem Umfang?
Muss ich wissen, dass das Haus dem Ensemble- oder Denkmalschutz unterliegt? Bin ich verpflichtet, mich darüber zu informieren oder hat der Hausbesitzer mich darauf hinzuweisen?“
Antwort des Rechtsanwalts
Hinweispflicht des Energieberaters
Der Energieberater muss meiner Ansicht nach grundsätzlich wissen, dass die Verpflichtung bei einem Baudenkmal – sei es als Einzelobjekt oder als Mitglied eines Ensembles – oder einer sonstigen erhaltenswerten Bausubstanz (z. B. aus urheberrechtlichen Gründen) entfällt. Sobald der Energieberater erfährt, dass das Objekt unter Denkmalschutz oder Ensembleschutz steht, muss er den Kunden darauf hinweisen. Gleiches gilt, sobald er dies hätte erkennen müssen. Diese Hinweispflicht besteht auch vor der Beauftragung aus einem vorvertraglichen Rechtsverhältnis. Eine Rückfrage, ob ein solcher Schutz besteht, ist jedoch vor Vertragsschluss nicht notwendig.
Nach Vertragsschluss muss der Energieberater prüfen, ob es Anzeichen für einen solchen Schutz gibt. ...