Mieter müssen aufgrund steigender Energiekosten immer mehr Geld ausgeben, um es im Winter warm zu haben. Also achten sie auch mehr darauf, dass die Heizkosten gerecht umgelegt werden. Nun räumt ein höchstrichterliches Urteil dem sogenannten Leistungsprinzip den Vorzug ein. Der Fall: Ein Vermieter hatte die Vorauszahlungen an den Energieversorger nach dem Abflussprinzip umgelegt, also gleichmäßig auf die Mieter verteilt. Eine Mieterin verweigerte daraufhin eine Nachzahlung, da der Abrechnung nicht der eigentliche Verbrauch zugrunde gelegt worden sei. Ausschlaggebend dürfe ausschließlich sein, was der einzelne Mieter tatsächlich verbraucht habe (Leistungsprinzip). Das Urteil: Es verstößt gegen die Heizkostenverordnung, wenn nicht der eigentliche Verbrauch für die Abrechnung herangezogen wird: „Im Gegensatz zu den verbrauchsunabhängigen ‚kalten‘ Betriebskosten gibt es hinsichtlich der Heizkosten eine gesetzliche Regelung, die den Vermieter verpflichtet, diese Kosten nach dem im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoff abzurechnen.“ Allerdings hat das oberste Gericht zugelassen, dass eine Abrechnung nach dem Leistungsprinzip nachgeholt werden kann.
Quelle: LBS-Infodienst Recht und Steuern/Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 156/11)