Erzeugter Strom aus einem in ein Einfamilienhaus eingebautes Blockheizkraftwerk, der ganz oder teilweise, regelmäßig gegen Entgelt in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird, dient der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen. Eine solche Tätigkeit begründet daher die Unternehmereigenschaft des Betreibers. Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Blockheizkraftwerks ist unter den allgemeinen Voraussetzungen des Umsatzsteuergesetzes zu gewähren. Der Hauseigentümer lieferte acht Prozent seines erzeugten Stroms an ein Energieversorgungsunternehmen, den Rest verbrauchte er selbst. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug. Begründung: Er sei kein Unternehmer, weil er mit der Anlage maximal 1800 Euro im Jahr erzielen könne. Unterhalb einer Grenze von 3000 Euro könne nicht von einer unternehmerischen Tätigkeit ausgegangen werden. Dem folgte der Bundesfinanzhof jedoch nicht.
Quelle: Rechtsanwalt Reinhard Hahn/Bundesfinanzhof, Aktenzeichen V R 80/07