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Allgemein anerkannt? Technische Regeln im Wandel (Teil 3)

Folgen für die Vertragspraxis

Sobald Änderungen für Planer und Ausführende erkennbar sind, muss der Auftraggeber schriftlich darauf hingewiesen werden. Die bei Vertragsschluss definierten Annahmen für Leistungsumfang und Vergütung können sich deutlich ändern, wenn es während der Projektlaufzeit zum Wandel gesetzlicher Rahmenbedingungen oder der als allgemein anerkannt geltenden technischen Regeln (aaRdT) kommt. In den Teilen 1 und 2 (GEB 02/2013 und GEB 03/2013) wurde dargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine Änderung bzw. Anpassung an die neuen Standards erforderlich ist, was zu beachten ist, wenn Abweichungen von aaRdT vereinbart werden und in welchen Fällen Ansprüche auf eine zusätzliche Vergütung entstehen. Im vorliegenden Beitrag geht es um die Beurteilung von Leistungen, die nicht den aaRdT entsprechen, um Bedingungen für die Nachbesserung bei Änderungen nach der Abnahme und um die Höhe der Schadensersatzansprüche, wenn eine Nachbesserung zu Recht als unverhältnismäßig abgelehnt wurde. Gesetzliche Vorgaben oder aaRdT nicht eingehalten Sofern Leistungen nicht entsprechend den zum Abnahmezeitpunkt geltenden aaRdT erbracht worden sind, kann dies allein das Vorliegen eines Baumangels begründen. Das gilt auch dann, wenn es (noch) nicht zu einem Schaden gekommen ist [1]. Auftraggebern wird nach ständiger Rechtsprechung nicht zugemutet, dass sie abwarten, bis ein Schaden eintritt, um Mängelrechte geltend zu machen [2]. Das Risiko, die Änderung öffent­lich-rechtlicher Vorgaben oder aaRdT nicht zu erkennen, liegt bei Planern und Aus­führenden [3]. Maßgeblicher Zeitpunkt für die ­Bewertung als ...

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