Ein bekannter Comic der Dena zeigt zwei Hausbesitzer an der Tankstelle, die ihre Gebäude tanken. Der eine fragt den anderen: Und was braucht Deines auf den Quadratmeter? Was die Abbildung auf den Punkt bringt, wurde lange Zeit als wesentliches Ziel des Energieausweises gehandelt: eine für den Verbraucher transparente Vergleichbarkeit des energetischen Gebäudezustands. Doch nachdem im April bekannt wurde, dass eine generelle Wahlfreiheit zwischen Bedarf- und Verbrauchsausweis bestehen soll, ist die Vergleichbarkeit dahin und die Enttäuschung in der Branche groß. In einem EnEV-Entwurf vom April heißt es: Energieausweise [ ] sind auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des gemessenen Energieverbrauchs [ ] auszustellen. Es ist zulässig, sowohl den Energiebedarf als auch den Energieverbrauch anzugeben.
Energieausweis-Übergabe ist nicht Pflicht
Der Energieausweis wird bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung und Leasing Pflicht. Doch Schlupflöcher könnte die folgende Regelung bieten: Soll ein [Gebäude] verkauft werden, hat der Verkäufer den Kaufinteressenten einen Energieausweis zugänglich zu machen. Entsprechendes gilt für die Vermietung. In der Begründung steht dazu: Energieausweise sind den Kaufinteressenten zugänglich zu machen. [ ] Mit dem Begriff Kaufinteressenten wird klargestellt, dass nicht jede Person, die nur behauptet, an einem Objekt interessiert zu sein, einen Anspruch auf Einsichtnahme in den Energieausweis hat. Eine Jedermann-Berechtigung zur Einsichtnahme in Energieausweise sieht die Richtlinie nicht vor. [ ] Die Einsichtnahme soll während des Vorgangs der Entscheidungsfindung des Interessenten ermögl ...
Referentenentwurf zur Energieeinsparverordnung