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Der EnEV-Entwurf auf einen Blick

Auf dem Pfad zum Energieausweis

Gemäß dem Zeitplan für die Novellierung der EnEV wurden Mitte Dezember 2006 die Verbände und Bundesländer zum Referentenentwurf angehört. Kann danach bis Ende Januar eine Kabinettvorlage fertig gestellt werden, könnte die EnEV Anfang September 2007 in Kraft treten. Ergeben sich Verzögerungen, wird es eher Oktober. Die folgenden Aspekte aus dem Entwurfspapier sind allerdings noch keine Festlegungen. Bis zur Verkündung der EnEV können sich noch Änderungen ergeben. Wann muss ein Energieausweis erstellt werden? Für Neubauten muss - wie in der bisherigen EnEV auch - generell ein Energieausweis ausgestellt werden. Wird ein bestehendes Gebäude, Wohnungs- oder Teileigentum verkauft, neu vermietet, verpachtet, geleast, hat der Verkäufer bzw. Vermieter den Interessenten einen Energieausweis zugänglich zu machen. Der Eigentümer muss den Ausweis auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorlegen. Für Gebäude unter 50 m² Nutzfläche muss kein Energieausweis erstellt werden. Wann muss der Bedarf, wann der Verbrauch zugrunde liegen? Den Energieausweis gibt es als bedarfs- oder verbrauchsorientierten Ausweis. Welcher Ausweis verwendet wird, richtet sich nach den Wohneinheiten und dem Baujahr des Gebäudes (Abb. 1): Neubauten müssen generell mit dem bedarfsorientierten Energieausweis ausgestattet werden, ganz gleich ob es Wohn- oder Nichtwohngebäude sind. Bei bestehenden Nichtwohngebäuden kann zwischen den beiden Ausweisvarianten gewählt werden. Für Wohngebäude im Bestand gelten folgende Regelungen: Bei mehr als vier Wohneinheiten, ganz gleich welchen Ba ...

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