Die Broschüre „Klimaschutz – Komfort – Kostenersparnis“ wurde komplett neu aufgelegt und an die zweite Stufe der Einführung der BEG angepasst. Die 44-seitige Fördermittel-Broschüre richtet sich an Eigentümer, die ihre Wohngebäude im Bereich der Heiz- und Lüftungstechnik modernisieren, optimieren und energieeffizienter gestalten möchten. Die Publikation liefert einen Überblick über die geltenden Fördermöglichkeiten, Fördergrundlagen und Förderhöhen. Inhaltlich unterteilt sich die Broschüre in die Kapitel BAFA-Förderung, KfW-Förderung und steuerliche Förderung. Wissenswertes zu den jeweiligen technischen Maßnahmen und Erläuterungen zur Antragstellung runden die Broschüre ab.
Der Bundesverband Flächenheizung hat ebenfalls Informationen zu aktuellen Fördermöglichkeiten zusammengestellt.
Bereits seit Anfang 2021 sind dies in der BEG Einzelmaßnahmen unter anderem
· der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage inklusive der Einstellung der Heizkurve
· der Einbau von Flächenheizungen … und von Wärmespeichern im Gebäude oder gebäudenah (auf dem Gebäudegrundstück)
· die Mess-, Steuer- und Regelungstechnik
Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 300 Euro (Brutto). Der Fördersatz beträgt 20 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Die förderfähigen Ausgaben für energetische Sanierungsmaßnahmen von Wohngebäuden sind gedeckelt auf 60.000 Euro pro Wohneinheit.
Bei Umsetzung einer Sanierungsmaßnahme als Teil eines im Förderprogramm „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ geförderten individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) ist ein zusätzlicher Förderbonus von 5 Prozent möglich.
Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) Bestand: KfW Kredit oder Tilgungszuschuss
Seit dem 1. Juli kann eine Kreditförderung für die BEG Einzelmaßnahmen sowie eine Kredit- oder Zuschussförderung für Vollsanierungen und effiziente Neubauten von Wohn- und Nichtwohngebäuden (BEG WG und BEG NWG) bei der KfW beantragt werden (ggf. mittelbar über die Hausbank). Die Förderung für Baubegleitung kann direkt zusammen mit dem Kredit oder Zuschuss beantragt werden.
Wird ein Wohngebäude zum Effizienzhaus saniert oder ein frisch saniertes Effizienzhaus gekauft, besteht die Möglichkeit zu einer Förderung über einen Kredit mit Tilgungszuschuss oder einen direkt ausgezahlten Zuschuss.
Wird ein Wohngebäude mit einzelnen energetischen Maßnahmen saniert, fördert der KfW die Maßnahmen mit einem Kredit mit Tilgungszuschuss in Höhe von 20 Prozent im Rahmen der “Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)”.
Seit dem 1. Juli fördert die KfW die Optimierung der Heizungsanlage durch einen Kredit mit Tilgungszuschuss in Höhe von 20%. Hier gilt:
· Max. 60.000 Euro als Kredit je Wohneinheit
· Der Bauantrag oder die Bauanzeige für das Wohngebäude liegt zum Zeitpunkt des Antrags mindestens 5 Jahre zurück.
· Ist die Maßnahme Teil eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP), der innerhalb von 15 Jahren umgesetzt wird? Dann steigt der Tilgungszuschuss für diese Maßnahme um 5 %.
· Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer Förderung für die Fachplanung und Baubegleitung.
· Grundsätzlich gilt: Erst nach Beantragung starten.
Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) Neubau: Heizen mit erneuerbaren Energien
Seit dem 1. Juli können die neuen Förderkredite und Zuschüsse der „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)“ für einen Neubau beantragt werden. Die Förderung für Baubegleitung wird direkt zusammen mit dem Kredit oder Zuschuss beantragt.
Wird ein neues Effizienzhaus gebaut oder gekauft, wird dieses wahlweise mit einem Kredit mit Tilgungszuschuss oder einem direkt ausgezahlten Zuschuss gefördert. Auch hier gilt: Erst nach Beantragung starten.
Steuerabzug bei energetischer Sanierung
Die steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungen bietet als “zweite Säule” der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung eine Alternative zu den bestehenden Kredit- und Zuschussprogrammen. Mit ihr ist es möglich Aufwendungen energetischer Sanierungen ab 2020 für einen befristeten Zeitraum von 10 Jahren durch einen prozentualen Abzug von 20 % bis maximal 40.000 Euro pro Objekt von der Steuerschuld abzusetzen. Der Steuerabzug bei energetischer Sanierung, bspw. Optimierung bestehender Heizungsanlagen gilt, sofern diese älter als zwei Jahre sind. Förderfähig sind Einzelmaßnahmen, die auch von der KfW als förderfähig eingestuft sind. Die Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung gelten befristet für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2029. Die geplante Laufzeit von 10 Jahren schafft die Möglichkeit für die Branche der energetischen Gebäudesanierungen, sich auf die steigende Nachfrage nach energetischen Sanierungen einzustellen und entsprechende Kapazitäten aufbauen.
Bundesförderung Energieeffizienz in der Wirtschaft
Der Hersteller Spanner Re2 verweist zudem auf das angepasste Modul 2 des Programms „Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft“ angepasst. Es werden nun auch biomassebasierte Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die Prozesswärme erzeugen, mit bis zu 55 Prozent der förderbaren Investitionskostenstaatlich gefördert. Voraussetzung für die Förderung ist, dass über 50 Prozent der erzeugten Wärme für Prozesse verwendet werden.
Es wird nicht nur die Biomasseanlage selbst gefördert, sondern auch viele weitere Projektkosten, wie: - die Anbindung der beantragten Wärmeerzeuger an die Wärmesenke(n) - notwendige Baumaßnahmen zur Aufstellung bzw. Einrichtung der Biomasseanlage (z.B. Fundament oder Einhausung) - die zur Ertragsüberwachung und Fehlererkennung installierten Mess- und Datenerfassungseinrichtungen. Die maximale Förderung pro Investitionsvorhaben liegt bei 10 Millionen Euro – bei einer Förderquote von bis zu 45 Prozent der förderfähigen Kosten. Kleine und mittlere Unternehmen (KMUs), erhalten zusätzlich einen Bonus von 10 Prozentpunkten, also bis zu 55 Prozent der förderfähigen Kosten. Auch bei Erweiterung einer Anlage kann ein Förderantrag gestellt werden. Quellen: VdZ / Bundesverband Flächenheizung /Spanner Re2 / pgl
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