Mobile Luftreiniger wälzen die Raumluft laut der Kommission für Innenraumlufthygiene (IRK) lediglich um. Sie ersetzen nicht die notwendige Zufuhr von Außenluft. Die Kommission empfiehlt deshalb, Luftreiniger in Schulen dort einzusetzen, wo sich die Fenster nicht ausreichend öffnen und sich keine unterstützenden Zu- und Abluftsysteme einsetzen lassen. „Die Geräte sollten aber vor dem Einsatz fachgerecht bewertet werden, damit sie zum entsprechenden Raum passen“, informiert das Umweltbundesamt (UBA). So müsse der Luftdurchsatz groß genug sein, das Gerät dürfe nicht zu laut arbeiten und es dürfe keine unerwünschten Schadstoffe freisetzen.
Lüften bleibt wichtigste Maßnahme gegen Infektion
Um das Infektionsrisiko mit dem SARS-CoV-2-Virus so gering wie möglich zu halten, empfiehlt die IRK weiterhin als erste und wichtigste Säule das Lüften über weit geöffnete Fenster gemäß der Handreichung des Umweltbundesamtes vom 15. Oktober 2020. Demnach sollte alle 20 Minuten für etwa drei bis fünf Minuten gelüftet werden, in den Unterrichtspausen durchgehend. Sollten sich die Fenster nicht weit genug öffnen lassen, empfiehlt die Kommission als zweite Option, einfache Zu- und Abluftanlagen in die Fenster einzubauen. Solche Anlagen könnten über den Zeitraum der Pandemie hinaus vor Ort verbleiben und bei eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit dauerhaft die Raumluftqualität verbessern.
Luftreiniger kommen erst an dritter Stelle
Erst wenn sich die ersten beiden Optionen als nicht realisierbar erweisen sollten, hält die IRK Luftreiniger als flankierende Maßnahme für geeignet, um das Infektionsrisiko zu mindern. Ihre Fähigkeit zur zuverlässigen Entfernung virushaltiger Partikel in Räumen sollte vor dem Einsatz jedoch experimentell nachgewiesen sein. Die IRK betont, dass Luftreiniger nicht alle Verunreinigungen aus der Raumluft entfernen. Räume, in denen überhaupt keine Lüftungsmöglichkeit über Fenster vorhanden ist und keine Lüftungsanlage mit Zufuhr von Außenluft zum Einsatz kommt, hält das IRK für den Unterricht nicht geeignet. Darüber hinaus weist die IRK darauf hin, dass sowohl Lüftung als auch gegebenenfalls mobile Luftreiniger weitere Schutzmaßnahmen nicht ersetzen. Sie würden insbesondere keinen wirksamen Schutz gegenüber einer Exposition durch direkten Kontakt beziehungsweise Tröpfcheninfektion auf kurzer Distanz bieten. Die AHA-Regeln – Abstand, Hygiene/Händewaschen, Alltagsmasken – seien daher weiterhin zu beachten. Quelle UBA / jb
Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema:
Stellungnahme der Kommission Innenraumlufthygiene zu Luftreinigern
Stellungnahme der Kommission Innenraumlufthygiene zu Lüften und SARS-CoV-2
Empfehlung mobile Luftreiniger in Schulen (PDF)
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