Die Bundesregierung hat im vergangenen Jahr die steuerliche Förderung für energetische Sanierungsmaßnahmen in Kraft gesetzt. Bei Einzelmaßnahmen wie einer Wärmedämmung oder dem Tausch von Fenstern und Heizung lässt sich die Steuerlast über drei Jahre hinweg um insgesamt 20 Prozent, maximal 40.000 Euro, mindern. Bei der energetischen Baubegleitung und Fachplanung sind es 50 Prozent der angefallenen Kosten. „Wichtig ist, dass die Umbauten nicht vor 2020 begonnen wurden, die Immobilie mindestens zehn Jahre alt ist und bestimmte technische Vorgaben eingehalten werden“, erklärt Frank Hettler von Zukunft Altbau. Maßnahmen, für die man bereits Fördermittel des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) erhalten hat, können steuerlich nicht berücksichtigt werden.
Wie energetische Sanierungsmaßnahmen steuerlich berücksichtigt werden
Wer die staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen will, muss die Sanierungskosten drei Jahre lang bei der Einkommenssteuererklärung angeben: Im ersten und zweiten Jahr werden jeweils sieben Prozent, im dritten Jahr sechs Prozent von bis zu 200.000 Euro abgeschrieben. Insgesamt lassen sich über die drei Jahre maximal 40.000 Euro pro Wohnobjekt von der Steuerschuld abziehen. Kosten für die Energieberatung gelten ebenfalls als Aufwendungen für energetische Sanierungen. Sie sind mit der Steuererklärung des Folgejahres ab sofort zur Hälfte abzugsfähig. Voraussetzung: Die Energieberaterin oder der Energieberater ist vom BAFA oder der KfW zugelassen.
Technische Mindestanforderungen für energetische Sanierung einhalten
Bei allen Maßnahmen müssen technische Mindestanforderungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude eingehalten werden. Bei der Wärmedämmung von Außenwänden etwa darf die Wärmedurchlässigkeit, der sogenannte U-Wert, nicht über 0,20 Watt pro Quadratmeter und Kelvin liegen. Bei Fenstern gilt ein Maximalwert von 0,95 Watt pro Quadratmeter und Kelvin. Zu den Förderbedingungen zählt auch, dass Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer nur Sanierungen in selbst genutzten Immobilien geltend machen dürfen. Zudem müssen Fachunternehmen die Umbauten durchführen. Sie stellen anschließend die Bescheinigung für das Finanzamt aus. Vorlagen dafür stellt das Bundesfinanzministerium kostenfrei zum Download bereit. Werden mehrere Maßnahmen kombiniert, muss eine Energieberaterin oder ein Energieberater hinzugenommen werden.
Auf alle Fälle die Steuerberaterin oder den Steuerberater fragen
Die Möglichkeit zur steuerlichen Begünstigung ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Sie gilt für Sanierungsmaßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurden und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sind. Förderfähig sind Lüftungsanlagen, die Wärmedämmung von Dächern, Geschossdecken und Fassaden sowie die Erneuerung der Fenster, ebenso der Tausch oder die Optimierung einer bestehenden Heizungsanlage sowie der Einbau von digitalen Systemen zur Betriebs- und Verbrauchsoptimierung. „In den meisten Fällen lohnen sich eher die Zuschuss- oder Tilgungszuschüsse. Wer sich dagegen für die steuerliche Förderung entscheidet, sollte dies immer mit einem Steuerberater abstimmen“, sagt Hettler. So ließen sich unschöne Überraschungen wie den Wegfall der Förderung vermeiden. Quelle: Zukunft Altbau / jb
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