Wie hoch der Schornstein Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen überragen muss hängt von der Leistungsfähigkeit der Holzfeuerung ab.
Im Umfeld von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung kleiner 1 Megawatt könne es zur Beeinträchtigung der Luftqualität durch Luftschadstoffe kommen, die bei der Verbrennung von Holz- und Kohlebrennstoffen in diesen Anlagen entstehen. Unzureichende Ableitbedingungen, die den ungestörten Abtransport der Abgase mit der freien Luftströmung nicht gewährleisten, begünstigten eine Belastung der Außenluft mit gesundheitsgefährdenden Schadstoffen in Bodennähe, heißt es im Entwurf. Insbesondere in Wohngebieten mit dichter Bebauung komme es dadurch während der Heizperiode zu Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch die Nutzung von Festbrennstofffeuerungen, insbesondere durch Einzelraumfeuerungsanlagen wie Kamin- und Kachelöfen.
Während Gerüche und Rauch aus den Festbrennstofffeuerungen bewusst wahrgenommen werden können und vermehrt zu Beschwerden bei den zuständigen Vollzugsbehörden führen, würden darüber hinaus geruchlose und für das menschliche Auge unsichtbare Schadstoffe, wie Feinstaub, Benzo(a)pyren, Dioxine und Furane, bei der Verbrennung von Festbrennstoffen freigesetzt.
Um möglichst zeitnah den Zubau weiterer Anlagen mit unzureichenden Ableitbedingungen zu verhindern, betrifft die vorliegende Änderung der 1. BImSchV Anlagen, die ab Inkrafttreten der Verordnung neu errichtet werden. Es wird festgelegt, dass sich die Austrittsöffnung des Schornsteins nah am First befinden und diesen um mindestens 40 cm überragen muss. So soll gewährleistet werden, dass sich die Schornsteinmündung nicht in der Rezirkulationszone des Einzelgebäudes befindet, um den ungestörten Abtransport der Abgase mit der freien Luftströmung zu ermöglichen. Eine firstferne Errichtung ist bei Beachtung der einschlägigen technischen Regel (VDI 3781 Blatt 4, Ausgabe Juli 2017) weiterhin möglich.
Für die Verringerung der Emissionen von Kleinfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe wird sich die Bundesregierung bei der Überarbeitung der entsprechenden europarechtlichen Vorschriften für anspruchsvolle technische Vorgaben an diese Geräte einsetzen. Einzelraumfeuerungsanlagen, wie Kaminöfen u. ä., sowie Heizkessel für feste Brennstoffe sind Produkte des Binnenmarktes und werden daher in europäischen Verordnungen zur Durchführung der Ökodesign-Richtlinie (2009/125/EG) geregelt. Für Bestandsanlagen würden Maßnahmen sowohl zur Immissions- als auch zur Emissionsreduktion auf nationaler Ebene zeitlich versetzt vertieft erörtert. pgl
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