Am 14. Mai 2020 hat der Bundesgerichtshof (BGH) über die Frage verhandelt, ob und unter welchen Voraussetzungen maßgebliche Bestimmungen der HOAI, insbesondere die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze, trotz des EuGH-Urteils vom 4. Juli 2019 bis zu einer Neufassung der Verordnung weiterhin anzuwenden sind oder nicht. Da die Rechtslage aber selbst für den BGH zu unübersichtlich ist, hat er das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH mehrere Fragen vorgelegt.
Barbara Ettinger-Brinckmann, Präsidentin der Bundesarchitektenkammer: „Es ist bedauerlich, dass in dieser sowohl die Planer als auch die Auftraggeber verunsichernden Frage weiterhin keine Klarheit herrscht. Die Rechtsunsicherheit für alle Beteiligten bleibt bis zu einer modifizierten HOAI bestehen. Jetzt müssen wir also abwarten, wie der EuGH diese Frage beantwortet. Unabhängig davon werden wir weiter daran arbeiten, dass auch die neue HOAI, mit der noch innerhalb dieses Jahres zu rechnen ist, die maßgebliche Grundlage für zukünftige Honorarvereinbarungen bleibt. Denn Planen bleibt im umfassendsten Sinne wertvoll. Daher empfehlen wir in der Zwischenzeit allen Beteiligten, möglichst klare und eindeutige Honorarvereinbarungen im Rahmen der Honorartafeln zu treffen.“ GLR
BGH-Pressemitteilung 059/2020: Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Frage der Unionsrechtswidrigkeit der HOAI-Mindestsätze