Die Richtlinie zur Förderung der Energieberatung für Wohngebäude wurde zum 1. Februar 2020 geändert. Energieberater erhalten nun eine Zuwendung in Höhe von 80 % (statt zuvor 60 %) des zuwendungsfähigen Beratungshonorars, maximal jedoch 1300 Euro (zuvor 800 Euro) bei Ein- oder Zweifamilienhäusern und maximal 1700 Euro (zuvor 1 100 Euro) bei Wohngebäuden ab drei Wohneinheiten. Die Förderung konnte bisher für Wohngebäude beantragt werden, für die der Bauantrag oder die Bauanzeige bis zum 31. Januar 2002 gestellt bzw. erstattet wurde. Nach der neuen Richtlinie muss der Bauantrag bzw. die Bauanzeige mindestens zehn Jahre zurückliegen. Für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) gibt es weiterhin einen zusätzlichen Zuschuss von bis zu 500 Euro, wenn der Energieberater das Sanierungskonzept bei einer Wohnungseigentümerversammlung oder Beiratssitzung vorstellt. Die Verarbeitung der im BAFA eingehenden Anträge kann jedoch erst zum 10. März 2020 beginnen, deshalb werden Anträge, die ab dem 1. Februar eingehen, im BAFA geprüft und bevorratet bis die Zuwendungsbescheide mit den neuen Zuschussbeträgen ab dem 10. März erzeugt und den Energieberatern in deren elektronischen Postfächern zur Verfügung gestellt werden. Energieberater dürfen bereits ab Antragstellung mit der Durchführung der Energieberatung beginnen, sodass der Zeitraum zwischen Antragstellung und Erteilung des Bescheids bis zu fünf Wochen dauern kann.
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Bafa Förderung für Energieberatung für Wohngebäude aufgestockt
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