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BMU

Novelliertes EEWärmeG seit 1. Mai in Kraft

Öffentliche Gebäude müssen künftig eine Vorbildfunktion für den Ausbau erneuerbarer Energien in der Wärmeversorgung einnehmen: Werden sie grundlegend renoviert, müssen nach der Renovierung erneuerbare Energien anteilig den Wärmebedarf des Gebäudes decken. Dies ist der zentrale Inhalt einer Novelle des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG), die am 1. Mai 2011 in Kraft getreten ist. Die Verpflichtung gilt auch für Gebäude, die von der öffentlichen Hand angemietet werden. Ist dies z.B mangels Angebots nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, muss die öffentliche Hand im Mietvertrag sicherstellen, dass der Vermieter bei einer grundlegenden Renovierung des Gebäudes die Wärmeversorgung anteilig auf erneuerbare Energien umstellen wird. Dies gilt für alle Mietverträge, die ab dem 1. Mai 2011 abgeschlossen werden. Die Neuregelung berücksichtigt die spezifischen Bedürfnisse der öffentlichen Hand, insbesondere die der Kommunen. Da die anteilige Deckung des Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien zunächst zu höheren Investitionskosten führt, fördert das Bundesumweltministerium im Rahmen der bestehenden Förderprogramme gezielt auch Kommunen bei der Erfüllung ihrer Vorbildfunktion. Fördermöglichkeiten bestehen z.B. im Rahmen des Marktanreizprogramms der „Nationalen Klimaschutzinitiative“ mit der „Kommunalrichtlinie“. Informationen zu den Fördermöglichkeiten sowie der Wortlaut des neuen EEWärmeG unter

http://www.bmu-klimaschutzinitiative.de/de/kommunen und http://www.erneuerbare-energien.de

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