Das Bafa hat am 5. Mai über Lockerungen in den Förderbedingungen zur Vor-Ort-Beratung informiert, die in Abstimmung mit dem Richtliniengeber, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi), festgelegt wurden. Bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahmen reicht es aus, wenn im Beratungsbericht auf die einschlägigen Bundesförderprogramme hingewiesen wird sowie auf die Art der Förderung und deren Höhe. Bei Krediten sollte auch der Zinssatz und ggf. der Tilgungszuschuss angegeben werden. Im Bericht muss nicht mehr dargestellt werden, wie sich die entsprechenden Bundesförderungen auf die Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen auswirken. Auf die Bundesförderprogramme muss ausschließlich bei der Variante Komplettsanierung sowie beim ersten Schritt im Rahmen des Maßnahmenplans hingewiesen werden, für die weiteren vorgeschlagenen Schritte besteht diese Verpflichtung nicht. Im Maßnahmenplan muss nur noch der erste Sanierungsschritt förderfähig sein. Das Kumulierungsverbot wird aufgehoben. Die förderfähigen Beratungskosten für Vor-Ort-Beratungen können nun zusätzlich auch durch die Bundesländer und Kommunen bezuschusst werden. Die persönliche Erläuterung des Beratungsberichts kann auch telefonisch erfolgen. Anlaufstelle für Fragen ist im Bafa das
Referat 424 – Vor-Ort-Beratung
Tel. (0 61 96) 9 08-8 85
E-Mail: energiesparberatung@bafa.bund.de