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Feuchteschutz mit Fensterlüftung

So viel Lüftung ist zumutbar

Mit der Übernahme der Mietwohnung treffen den Mieter Obhutspflichten. Dies ist durch das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 535, 538, 241 Abs. 2 BGB) rechtlich festgelegt und gilt für jeden Mietvertrag, auch ohne dass es dort nochmals ausdrücklich erwähnt werden muss. Der Mieter muss alle ihm zumutbaren Maß­nahmen ergreifen, um Schäden an der Mietsache zu vermeiden oder zu verringern. Er muss die Wohnung „pfleglich behandeln“. Dazu gehört, Witterungs- und Feuchtigkeitsschäden durch regelmäßiges Heizen und Lüften zu vermeiden. Das bedeutet auch: Ein nutzerunabhängiger Betrieb der Lüftung zum Feuchteschutz ist von Seiten des Gesetzgebers nicht vorgeschrieben. In zahlreichen Gerichtsverfahren wurde ein zumutbares Lüften festgelegt. Dieses wurde jedoch sehr unterschiedlich beurteilt. Mehr als sechsmal Stoßlüften pro Tag ist ­unzumutbar (LG Berlin, Az. 65 S 400/15). Einem berufstätigen Mieter ist es zuzumuten, täglich drei- bis viermal Stoßzulüften (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 16. Januar 2015, Az. 2-17 S 51/14). Ein Mieter ist – ohne besondere vertrag­liche Vereinbarungen – grundsätzlich nur verpflichtet, täglich zweimal für fünf bis zehn Minuten Stoßzulüften und die Innenraumtemperatur im Schlafzimmer auf mindestens 16 °C und in allen übrigen Räumen auf mindestens 20 °C zu halten. Hierbei ist ­bereits die Feuchtigkeitsproduktion beim Kochen und Duschen berücksichtigt (LG Lübeck, Urteil vom 15. Februar 2018 – 14 S 14/17). Von einem Mieter könne nicht verlangt werden, dass er ein Schlafzimmer auf mehr als 16 °C und die übrigen Zimmer auf mehr als 20 °C beheize oder darauf verzichte, seine Möbel ohne Abstand an den Außenwänden aufzustellen. Auch ein sog ...

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