Bei EnEV-Schlussmessungen beschränken sich lüftungsabhängige Besonderheiten auf unterschiedliche Dichtheitsanforderungen, die Gebäude mit sogenannter freier Lüftung und solche mit einer raumlufttechnischen Anlage (RLT) erfüllen müssen. Erfolgt die Messung im Rahmen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) müssen die Messteams ein Gebäude unterschiedlich vorbereiten. Außenluftdurchlässe, die zur freien Lüftung dienen, wie zum Beispiel Fensterfalzlüfter oder Einzelventilatoren in einem fensterlosen Badezimmer, dürfen beispielsweise lediglich mit dafür vorhandenen Vorrichtungen verschlossen werden. Bauteile einer RLT-Anlage dagegen müssen stets abgedichtet sein. Damit Messteams die für ihre Arbeit relevanten Informationen und Daten einfacher zusammentragen können, hat der FLiB einen Abfragebogen entwickelt.
Energieausweis hilft weiter
„Entscheidend ist, was in der Energiebedarfsberechnung oder im Energieausweis steht“, erklärt FLiB-Geschäftsführer Oliver Solcher. Wurde etwa beim Berechnen eine Zu-Abluftanlage zur Belüftung des Gebäudes angesetzt oder im Energieausweis das Kästchen neben Lüftungsanlage angekreuzt, handelt es sich um eine raumlufttechnische Anlage im Sinne des GEG. Folglich wird abgedichtet. Ist ein Entlüftungssystem beispielsweise nur für das fensterlose Bad geplant, erfolgt die Bedarfsberechnung mit freier Lüftung und das Kreuz im Energieausweis steht bei Fenster- oder Schachtlüftung. Dann genügt normales Verschließen.
Ein Ventilator macht noch keine Lüftungsanlage
Für Verwirrung sorgt gelegentlich, dass raumlufttechnische Anlagen auch als ventilatorgestützte Lüftung bezeichnet werden. „Manche setzen darum das Vorhandensein von Ventilatoren mit einer RLT im Sinne des GEG oder der EnEV gleich. Doch das ist ein Trugschluss“, betont der FLiB-Experte. Im Zweifelsfall müsse man nach dem Zweck fragen, den die verbauten Lüftungselemente erfüllen sollen. Geht es darum, den Bautenschutz sicherzustellen, gehören sie zur freien Lüftung. Denn der aus hygienischen und gesundheitlichen Gründen notwendige Luftaustausch erfolgt in diesem Fall weiter über die Fenster. RLT-Anlagen dagegen übernehmen auch diesen hygienischen Luftwechsel.
Auf den Stichtag achten
Ob beziehungsweise welche Bauteile für eine Blower-Door-Schlussmessung abzudichten sind, hängt auch davon ab, welche Rechtslage für das Prüfobjekt überhaupt gilt. Dabei zählt das Datum des Bauantrags oder der Bauanzeige. Noch laufen zahlreiche Bauvorhaben, die vor Inkrafttreten des GEG am 1. November 2020 beantragt wurden. Sie werden in der Regel noch nach EnEV-Vorgaben überprüft. Erst vom Stichtag an greift das Gebäudeenergiegesetz. Quelle: FLiB / jb
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