Solarwärme ist für Vermieter besonders interessant, weil sie staatlich gefördert wird. Mit der Solaranlage steigt der Gebäudewert. Auch die Anforderungen der EnEV und des Wärmegesetzes (EEWärmeG) lassen sich mit einer Solaranlage gut einhalten.
Ein Gebäudeeigentümer kann rechtlich jederzeit auf Solarwärme „umsteigen“. Selbst wenn eine Gemeinde ihre Einwohner zum Anschluss an ein Fernwärmenetz verpflichtet hat, gilt dies nicht für Hausbesitzer, die eine Solarwärmeanlage installieren lassen wollen. Auch vorgeschriebene Dachfarbe und ähnliche Gestaltungsregelungen entfallen für denjenigen, der eine Solaranlage baut, meist. Grund: Eine umweltschonende Energieversorgung, die auch dem Allgemeinwohl dient, hat Vorrang.
In den meisten Fällen muss eine Solarwärmeanlage nicht genehmigt werden. Kommunen dürfen den Bau einer Solarwärmeanlage nur in Ausnahmefällen ablehnen – nicht zuletzt, weil sie auch dem Gemeinwohl dient. Wie die jeweilige Rechtslage aussieht, erfahren Eigentümer beim örtlichen Bauamt.
Ist ein Haus denkmalgeschützt, muss eine Solarwärmeanlage genehmigt werden. Die Denkmalschutzbehörde wägt zwischen verschiedenen Aspekten ab, z. B. spielen der Denkmalwert des Gebäudes, die Größe der Anlage und die farbliche Gestaltung der Dachfläche eine Rolle.
Vermieter, die sich für eine Solarwärmeanlage entscheiden, können die sogenannte Modernisierungsumlage nutzen, d. h. die jährliche Kaltmiete um maximal elf Prozent der Anschaffungskosten erhöhen (§ 559 BGB). So hat der Gebäudeeigentümer nach rund zehn Jahren die Kosten f ...
Infokampagne zur Solarwärme für Mehrfamilienhäuser