Am 12. Juni hat der Bundesrat dem Entwurf der Bundesregierung für die 6. HOAI-Novelle (Bundesrats-Drucksache 395/09) zugestimmt. Zum Inkrafttreten muss sie noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Folgende, wesentliche Neuerungen bringt die neu gefasste Honorarordnung für Architekten und Ingenieure:
Mit seiner Zustimmung ohne Maßgaben (Änderungswünsche) hat der Bundesrat die Bundesregierung aufgefordert, eine weitere Modernisierung und redaktionelle Überarbeitung der Verordnung in der kommenden Legislaturperiode vorzunehmen (Bundesratsdrucksache 395/09(B)). Problematisch findet er, dass verbindliche Honorarsätze allein bei Planungsleistungen vorgegeben sind. Darüber hinaus hat der Bundesrat in seiner Entschließung die Bundesregierung gebeten, ihm - auf Grundlage des von der Bundesregierung angekündigten Gutachtens - innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der novellierten HOAI über die Entwicklung sowie über möglicherweise notwendige Anpassungsmaßnahmen insbesondere im Hinblick auf die Auskömmlichkeit der Honorarstruktur, die Leistungsbilder, die Anrechenbarkeit nach Bausubstanz sowie die Regelung der Objektüberwachung der HOAI zu berichten.
Die Länderkammer hat damit die Aufforderung des AHO (Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung) berücksichtigt, der Bundesregierung aufzugeben, die Reformierung der HOAI kurzfristig fortzuführen und auch die jetzt beschlossenen Änderungen zu überprüfen. Geduld werden die Planer trotzdem aufbringen müssen. Die letzte Entschließung des Bundesrats zur Novellierung der HOAI hatten mehrere Bundesregierungen insgesamt 13 Jahre verschleppt. GLR
Uns interessiert Ihre Meinung: redaktion.geb-letter@geb-info.de
- Das Baukostenberechnungsmodell und ein Bonus-Malus-System koppeln die Honorare von den „tatsächlichen Baukosten“ ab.
- Verbindliche Stundensätze gibt es nicht mehr, allerdings dürfen frei vereinbarte Stundensätze nicht zu einer Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI führen.
- Die Tafelwerte wurden pauschal um 10% angehoben. Wegen diversen Änderungen an anderer Stelle führt dies aber nicht unbedingt zu einer Anhebung der Honorare in gleicher Höhe.
- Von der Bundesregierung als gutachterliche und beratende Tätigkeiten definierte Leistungen (Umweltverträglichkeitsstudien, Thermische Bauphysik, Schallschutz und Raumakustik, Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau sowie Vermessungstechnische Leistungen) wurden aus dem verbindlichen Teil der HOAI entfernt und dem Regelwerk als unverbindlicher Orientierungsrahmen angehängt.
- Der Anwendungsbereich wurde auf Planungen von im Inland ansässigen Büros beschränkt.
- Die neue HOAI gilt nicht für Leistungen, die vor ihrem Inkraftreten vertraglich vereinbart wurden.
Mit seiner Zustimmung ohne Maßgaben (Änderungswünsche) hat der Bundesrat die Bundesregierung aufgefordert, eine weitere Modernisierung und redaktionelle Überarbeitung der Verordnung in der kommenden Legislaturperiode vorzunehmen (Bundesratsdrucksache 395/09(B)). Problematisch findet er, dass verbindliche Honorarsätze allein bei Planungsleistungen vorgegeben sind. Darüber hinaus hat der Bundesrat in seiner Entschließung die Bundesregierung gebeten, ihm - auf Grundlage des von der Bundesregierung angekündigten Gutachtens - innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der novellierten HOAI über die Entwicklung sowie über möglicherweise notwendige Anpassungsmaßnahmen insbesondere im Hinblick auf die Auskömmlichkeit der Honorarstruktur, die Leistungsbilder, die Anrechenbarkeit nach Bausubstanz sowie die Regelung der Objektüberwachung der HOAI zu berichten.
Die Länderkammer hat damit die Aufforderung des AHO (Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung) berücksichtigt, der Bundesregierung aufzugeben, die Reformierung der HOAI kurzfristig fortzuführen und auch die jetzt beschlossenen Änderungen zu überprüfen. Geduld werden die Planer trotzdem aufbringen müssen. Die letzte Entschließung des Bundesrats zur Novellierung der HOAI hatten mehrere Bundesregierungen insgesamt 13 Jahre verschleppt. GLR
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