Wer auf eigenem Grund und Boden Energie produziert, der liegt damit voll im Trend. Denn so macht er sich unabhängiger von den öffentlichen Netzen und kann bei Überschüssen sogar Strom in diese einspeisen. Eine höchstrichterliche Entscheidung kommt den Selbsterzeugern entgegen. Ein privater Stromerzeuger betrieb im Keller seines Einfamilienhauses ein Blockheizkraftwerk und gab von der selbst produzierten Energie immer wieder gegen Entgelt an das Netz ab. Insofern war er umsatzsteuerrechtlich als Unternehmer zu betrachten, denn er machte die Mehrwertsteuer für die Anschaffungskosten des Heizkraftwerkes geltend. Er belieferte gleichzeitig aber in Form des Eigenbedarfs (Entnahme von Strom und Wärme) auch sich selbst. Deswegen stellte sich die Frage, auf welcher Basis die Umsatzsteuer für den Eigenbedarf zu berechnen sei. Der BFH als oberste zuständige Gerichtsinstanz entschied, dass nicht die relativ hohen Selbstkosten für die Berechnung der Umsatzsteuer ausschlaggebend sein sollen, sondern ein fiktiver, den Marktverhältnissen angepasster Einkaufspreis. Das gelte zumindest dann, wenn man in der Lage sei, diesen Einkaufspreis auch tatsächlich zu ermitteln.
Bundesfinanzhof, Aktenzeichen XI R 3/10, Quelle: LBS Infodienst Recht und Steuern, www.bit.ly/geb1209