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Heizungsabrechnung Verstoß gegen Wirtschaftlichkeitsgebot

Es liegt ein Verstoß des Vermieters gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz vor, wenn die Abrechnungskosten für Heizung und Warmwasser nachhaltig höher sind als 15 % der Gesamtkosten. Die Kosten der Verbrauchserfassung können nur bis zur Wirtschaftlichkeitsgrenze umgelegt werden. Generell gilt, dass die verbrauchsabhängige Abrechnung unverhältnismäßig ist, wenn die hierfür aufgewendeten Kosten höher sind als die zu erzielende Ersparnis. Als Einsparquote können pauschal 15 % der Gesamtkosten zugrunde gelegt werden. Die Heizkostenverordnung geht von diesem Prozentsatz aus, was auch in dem Kürzungsrecht nach § 12 HeizkostenV zum Tragen kommt.

Landgericht Heidelberg, Aktenzeichen 5 S 48/13

Quelle: Juristischer Literatur-Pressedienst

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