Die bloße Aushändigung eines Energieausweises vor dem notariellen Grundstückskaufvertrag durch den Makler führt nicht zu einer so genannten Beschaffenheitsvereinbarung des Kaufgegenstandes. Der Grundstücksverkäufer haftet also nicht automatisch für die Richtigkeit der Angaben im Energieausweis.
Oberlandesgericht Schleswig, Aktenzeichen 17 U 98/14, Quelle: Juristischer Literatur-Pressedienst