Messung bei mindestens 20 % der Wohnungen
Demnach dürfen im bewohnten Mehrfamilienhaus auch einzelne Wohnungen gemessen werden, sofern der Luftdichtheitstest des Gebäudes insgesamt nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich wäre. Jeder der Tests folgt den Vorgaben der Mess-Norm DIN EN 13829. Es müssen stets mindestens 20 % der Wohnungen gemessen werden, insgesamt jedoch nicht mehr als zwölf Nutzungseinheiten. Dabei muss mindestens jeweils eine der geprüften Wohnungen im obersten bzw. Dachgeschoss, eine in einem Regelgeschoss und eine im untersten Geschoss liegen. Für kleinere Gebäude bedeutet dies, dass regelmäßig mehr als die vorgegebenen 20 % der Wohneinheiten messtechnisch erfasst werden. Bei der anschließenden Auswertung fließen die Messergebnisse aller untersuchten Wohnungen ein. Der dabei gebildete volumengewichtete Mittelwert der Luftwechselrate bei 50 Pa muss den für das Gebäude geltenden EnEV-Grenzwert einhalten. Im Zusammenhang mit der Beurteilung des Gesamtgebäudes darf diese EnEV-Vorgabe zur Luftdichtheit bei einzelnen Wohnungen um bis zu 30 % überschritten werden.
Durch interne Leckagen auf der sicheren Seite
Die auf solche Art ermittelte Luftdichtheit entspricht zwar nicht dem Gesamtergebnis des Gebäudes, da nur ein Teil desselben auf Leckagen überprüft wurde. Doch trotz verbleibender Unwägbarkeiten schätzt FLiB-Geschäftsführer Dipl.-Ing. Oliver Solcher das Verfahren als relativ sicher ein. Der Grund: Beim Messen einzelner Wohnungen erfasst man interne Luftströme über Leckagen zu benachbarten Wohneinheiten nahezu zwangsläufig mit. Werden die Grenzwerte dennoch eingehalten, deutet dies auf eine die EnEV-Anforderungen tendenziell sogar übertreffende Luftdichtheit der Gebäudehülle insgesamt hin.
Klärung im Vorfeld dringend zu empfehlen
„Wer das Nachweisverfahren einsetzen will, um beispielsweise an günstige Förderkredite zu kommen, sollte sich im Vorfeld auf jeden Fall mit der zuständigen Stelle absprechen“, betont man beim FLiB. Die KfW-Bank behalte sich beispielsweise vor, im Einzelfall darüber zu entscheiden, ob sie ein wohnungsweises Vorgehen anerkennt oder nicht. Mit der beschriebenen Methode aber stünden die Chancen auf einen positiven Bescheid erfahrungsgemäß gut. Vorzuziehen bleibt dennoch, wo immer möglich, die messtechnische Überprüfung des gesamten Gebäudes. GLR