Gleich im § 1 „Zweck und Ziel“ gibt es eine irritierende Überraschung: Gegenüber den bisherigen GEG-Entwürfen wurde das Ziel „einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand bis zum Jahr 2050“ zu erreichen, gestrichen. Nun soll es „nur“ noch „Unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit […] im Interesse des Klimaschutzes, der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten dazu beitragen, die energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung sowie eine weitere Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte zu erreichen, und eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen.“
Energetische Anforderungen
Der GEG-Entwurf schreibt die bisherigen energetischen Anforderungen der EnEV 2016 im Wesentlichen fort und sieht in § 9 „Überprüfung der Anforderungen an zu errichtende und bestehende Gebäude“ vor:
„Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat werden die Anforderungen an zu errichtende Gebäude […] und die Anforderungen an bestehende Gebäude […] nach Maßgabe von § 5 [Grundsatz der Wirtschaftlichkeit] und unter Wahrung des Grundsatzes der Technologieoffenheit im Jahr 2023 überprüfen und nach Maßgabe der Ergebnisse der Überprüfung innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Überprüfung einen Gesetzgebungsvorschlag für eine Weiterentwicklung der Anforderungen an zu errichtende und bestehende Gebäude vorlegen. Die Bezahlbarkeit des Bauens und Wohnens ist ein zu beachtender wesentlicher Eckpunkt.“
Die Entscheidung über eine Anpassung der energetischen Anforderungen fällt damit erst in der nächsten Legislaturperiode. Mit den genannten Zeiträumen, dem anschließenden Gesetzgebungsverfahren und üblichen Übergangsfristen würden die aktuellen Standards also etwa bis Ende 2024 nicht verändert werden.
Im GEG-Referentenentwurf vom 29. Mai 2019 gab es unter § 9 einen Passus zur Fortbildung von Installateuren für den Einbau von Wärmepumpen oder von Anlagen zur Erzeugung von Strom, Wärme oder Kälte aus Biomasse, solarer Strahlungsenergie oder Geothermie. Dieser wurde ersatzlos gestrichen.
Pflichten zur Energieberatung
Die in den Eckpunkten des Klimaschutzprogramms 2030 festgelegte Pflicht zur Energieberatung unter bestimmten Voraussetzungen wurde an zwei Stellen im GEG-Entwurf berücksichtigt:
§ 48 Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung: „Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen eines Gebäudes Außenbauteile im Sinne der Anlage 7erneuert, ersetzt, oder erstmalig eingebaut werden, sind diese Maßnahmen so auszuführen, dass die betroffenen Flächen des Außenbauteils die Wärmedurchgangskoeffizienten der Anlage 7 nicht überschreiten. Ausgenommen sind Änderungen von Außenbauteilen, die nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe des Gebäudes betreffen. Nimmt der Eigentümer eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen Änderungen im Sinne von Satz 1 und 2 an dem Gebäude vor und werden unter Anwendung des § 50 Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 50 Absatz 3 durchgeführt, hat der Eigentümer vor Beauftragung der Planungsleistungen ein informatorisches Beratungsgespräch mit einem Energieberater der Verbraucherzentrale Bundesverband durchzuführen. “
Begründet wird dies wie folgt: „Die Sanierung eines Ein- oder Zweifamilienhauses, bei der eine Bewertung der Gesamtenergieeffizienz des sanierten Gebäudes durchgeführt wird, ist ein geeigneter Anlass [für ein informatorisches Beratungsgespräch]. Eine informatorische Beratung vor der Beauftragung von Planungsleistungen kann in diesen Fällen den Eigentümer auf sinnvolle energetische Modernisierungsmaßnahmen hinweisen. Demgegenüber umfasst die geförderte ‚Energieberatung für Wohngebäude‘ eine qualitativ hochwertige und aufwendige Untersuchung des Wohngebäudes durch einen qualifizierten Energieberater. Die energetische Ausgangssituation des Gebäudes wird dabei komponentenweise bewertet und bietet dem Gebäudeeigentümer einen verständlichen Überblick über die sanierungswürdigen Teile des Gebäudes. Ziel dieser Energieberatung ist es, einen individuellen Sanierungsfahrplan unter Beachtung der immobilienwirtschaftlichen Situation, der Lebenssituation des Eigentümers und einer möglichen zeitlichen Kopplung von Instandsetzung- und Modernisierungsmaßnahmen mit Effizienzmaßnahmen zu erstellen.“
Die zweite Regelung findet sich in § 80 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen) Absatz (4): „Beim Abschluss eines Kaufvertrages über ein Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen hat der Verkäufer oder der Immobilienmakler dem Käufer ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis durch einen Energieberater der Verbraucherzentrale Bundesverband anzubieten.“
Die Begründung lautet: „Neu ist zudem die Pflicht des Verkäufers oder des Immobilienmaklers, beim Verkauf eines Ein- oder Zweifamilienhauses dem Käufer ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis durch einen Energieberater der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) anzubieten (Absatz 4 Satz 6). Die neue Regelung setzt die in den Eckpunkten für das Klimaschutzprogramm 2030 von der Bundesregierung beschlossene Maßnahme zur Energieberatung um, die u.a. eine obligatorische Beratung zu bestimmten Anlässen (z.B. Eigentümerwechsel) vorsieht. Die Verpflichtung des Verkäufers richtet sich ausdrücklich auf die Beratungsangebote der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), um Kosten für den Verkäufer oder den Käufer vermeiden zu können. Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) bietet auch eine kostenlose Energieberatung an. Ein geeigneter Anlass ist der Verkauf eines Ein- oder Zweifamilienhauses. Eine informatorische Beratung auf Basis des Energieausweises dient der Aufklärung des Käufers über grundlegende Inhalte des Energieausweises. Beispielsweise kann der Käufer damit für den Unterschied zwischen Energieverbrauch und Energiebedarf sensibilisiert werden und es kann ihm erläutert werden, warum welche Modernisierungsmaßnahmen im Energieausweis empfohlen werden. Die informatorische Beratung ist damit ein sinnvolles Instrument zur grundlegenden Sensibilisierung des Käufers für die energetische Qualität des Gebäudes.“
Dass der Zeitpunkt „beim Abschluss eines Kaufvertrages“ für den Käufer eigentlich zu spät für eine zukunftstaugliche Entscheidung ist, wird nicht angesprochen.
Ölheizungen ab 2026
Im GEG-Entwurf wird die in den Eckpunkten des Klimaschutzprogramms 2030 angekündigte Einbaubeschränkung von Ölheizungen ab 2026 in „§ 72 Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen“ in Absatz (4) umgesetzt:
„Ab dem 1. Januar 2026 dürfen Heizkessel, die mit Heizöl beschickt werden, zum Zwecke der Inbetriebnahme in einem Gebäude nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn
1. ein Gebäude so errichtet worden ist oder errichtet wird, dass der Wärme- und Kältebedarf nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 anteilig durch erneuerbare Energien nach Maßgabe der §§ 34 bis 41 und nicht durch Maßnahmen nach §§ 42 bis 45 gedeckt wird,
2. ein bestehendes öffentliches Gebäude nach § 52 Absatz 1 so geändert worden ist oder geändert wird, dass der Wärme- und Kältebedarf anteilig durch erneuerbare Energien nach Maßgabe von § 52 Absatz 3 und 4 gedeckt wird, und die Pflicht nach § 52 Absatz 1 nicht durch eine Ersatzmaßnahme nach § 53 erfüllt worden ist oder erfüllt wird,
3. ein bestehendes Gebäude so errichtet oder geändert worden ist oder geändert wird, dass der Wärme- und Kältebedarf anteilig durch erneuerbare Energien gedeckt wird, oder
4. bei einem ein bestehenden Gebäude kein Anschluss an ein Gasversorgungsnetz oder an ein Fernwärmeverteilungsnetz hergestellt werden kann, weil kein Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung oder kein Verteilungsnetz eines Fernwärmeversorgungsunternehmens am Grundstück anliegt und eine anteilige Deckung des Wärme- und Kältebedarfs durch erneuerbare Energien technisch nicht möglich ist oder zu einer unbilligen Härte führt.“
Das weiche Verbot wird wie folgt begründet: „Die in den Nummern 1 bis 4 festgelegten Bedingungen sind erforderlich, um die Eigentümer von Ölheizungen nicht über Gebühr zu beeinträchtigen. Es muss beispielsweise gewährleistet sein, dass Maßnahmen von Eigentümern, die ihre Ölheizung mit erneuerbaren Energien kombinieren und demzufolge bereits einen Beitrag zum Klimaschutz leisten, als gleichwertige Alternative anerkannt werden. Insgesamt muss das Ziel, die Zahl klimafreundlicher Heizanlagen zu erhöhen, in einem ausgewogenen Verhältnis zur notwendigen Belastung der Betroffenen im Einzelfall stehen. Die Nummern 1 bis 4 sind demnach notwendig, um sowohl die Erforderlichkeit als auch die Verhältnismäßigkeit zu wahren, wenn der Einbau von Ölheizungen ab 2026 nicht mehr gestattet ist.“
Inkrafttreten
Gemäß Artikel 8 des Gesetzes(entwurfs) zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude ist vorgesehen, dass es (also inklusives des Gebäudeenergiegesetztes) am ersten Tages des dritten auf die Verkündung im Bundesgesetzblatt folgenden Kalendermonats in Kraft tritt und gleichzeitig das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) außer Kraft treten.
Download des Regierungsentwurfs auf www.bmwi.de
Zudem hat das BMWi eine Kurzzusammenfassung zum Gesetzesentwurf veröffentlicht.
Neben den genannten Neuerungen gibt es zusätzlich kleinere Änderungen gegenüber früheren GEG-Entwürfen. Eine umfassende Darstellung und Bewertung erfolgt in der GEB-Druckausgabe 11/12-2019.
Referentenentwurf, Regierungsentwurf
„Referentenentwurf“ ist der übliche Begriff für noch nicht von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwürfe; von der Bundesregierung beim Deutschen Bundestag eingebrachte Gesetzesvorlagen werden im Regelfall durch die Bundesministerien und dort insbesondere auf Referatsebene erarbeitet und früher wurden die Referatsleiter als Referenten bezeichnet. Der nächste Schritt ist der „Regierungsentwurf“ – der von der Bundesregierung beschlossene und beim Deutschen Bundestag eingebrachte Gesetzentwurf. Die Regierungsentwürfe unterscheiden sich häufig von den Referentenentwürfen, da sich im Abstimmungsprozess der Beteiligten (Bundesministerien, Länder, Verbände etc.) bis zum Kabinettbeschluss der Bundesregierung noch Änderungen ergeben können.