Im Mittelpunkt der Untersuchung steht rechtlich in erster Linie die Vereinbarkeit möglicher gesetzlicher oder förderpolitischer Maßnahmen mit der Ökodesign-Richtlinie der EU. In zweiter Linie werden ergänzend weitere Aspekte geprüft, wie die Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union über die Warenverkehrsfreiheit. Die Untersuchung wird ergänzt durch die Analyse bestehender Einschränkungen zur Nutzung fossiler Brennstoffe zur Beheizung in anderen europäischen Staaten.
Hinter der Untersuchung stehe das Ziel, eine tragfähige rechtliche Beurteilungsgrundlage für Entscheidungen über die Schaffung und Ausgestaltung von Rechtsinstrumenten zum Ausstieg aus der Gebäudebeheizung mit fossilen gasförmigen und flüssigen Energieträgern zu gewinnen, so die Autoren. Solche Instrumente könnten ordnungsrechtlicher Natur sein und bis hin zu Verboten gehen. Auch Anreize seien möglich, um den Einsatz fossiler Kessel zurückzudrängen.
Ökodesign-Richtlinie der EU lässt Verbot von Ölheizungen zu
Die Autoren kommen zum Ergebnis, dass zwischen dem in der Ökodesign-Richtlinie geforderten freien Warenverkehr und Maßnahmen gegen Ölheizungen kein Widerspruch bestehe. „Im Gebäudebereich haben die Mitgliedstaaten zudem aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Ökodesign-Richtlinie – der die Sperrwirkung der Richtlinie in diesem Bereich einschränkt – einen großen Gestaltungsspielraum, um zur Erfüllung der Gebäude-Richtlinie Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und gebäudetechnischen Systemen aufstellen zu können. Durch Wahrnehmung dieser Spielräume könnten die Mitgliedstaaten indirekt die zulässigen Brennstoffe beschränken.“
Das Gebäudeenergiegesetz enthält eine wesentliche Klausel, die eine Ausnahme vom Installationsverbot neuer Ölheizungen erlaubt. Das Verbot entfällt, wenn dieses „im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte“ führt. Eine genau Definition der unbilligen Härte ist immer wieder umstritten.
Mehrkosten für Klimaschutz sind nicht unbedingt unbillige Härte
Das greifen auch die Autoren der Studie auf. Sie untersuchen die Frage, ob ein mögliches Verbot verfassungskonform ist. Ihr Ergebnis: „An der Vereinbarkeit mit den Anforderungen des Verfassungsrechts bestehen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel, sofern die betreffenden Regelungen nicht (ungeschickt) so konstruiert werden, dass für eine Berücksichtigung von besonderen Härtesituationen kein ausreichender Raum gelassen wird (z.B. durch angemessene Übergangsfristen und Ausnahmeregelungen für außergewöhnliche Härten) oder dass bei den Einzelheiten der Ausgestaltung der Gleichbehandlungsgrundsatz nur ungenügend berücksichtigt wird.“
Besonders wichtig: Das Verhältnismäßigkeitsgebot sei „nicht gleichbedeutend mit einem Wirtschaftlichkeitsgebot. Das Verhältnismäßigkeitsgebot gebietet es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht, gesetzliche Regelungen so auszugestalten, dass sich die jeweiligen Maßnahmen im Laufe ihrer Nutzungszeit amortisieren oder sich sogar ein wirtschaftlicher Vorteil ergibt. Auch die Hinnahme von Mehrkosten ist zumutbar, wenn sich der Gesetzgeber hierfür auf überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls stützen kann und die Mehrkosten in Abwägung zu diesen Zielen nicht außer Verhältnis stehen.“ Klimaschutz könnte also ein Grund sein, dem Einzelnen Mehrkosten zuzumuten, wäre eine Schlussfolgerung. Quelle: UBA / pgl
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