Die Bundesministerien für Wirtschaft sowie Bau haben die angepassten Muster zu den Energiebedarfs- und Energieverbrauchsausweisen, nach denen Energieausweise auszustellen sind, sowie die Muster für den Aushang von Energieausweisen nach § 80 Absatz 6 und Absatz 7 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Bei den wesentlichen Änderungen handelt es sich um Erweiterungen zur Dokumentation der 65-Prozent-Erneuerbare Energien-Pflicht im Feld „Angaben zur Nutzung erneuerbarer Energien“ in den Mustern nach dem berechneten Energiebedarf.
Was die Bundesministerien zum Anwendungsbereich der Energieausweise schreiben
Nach § 79 Absatz 1 GEG dienen Energieausweise ausschließlich der Information über die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes und sollen einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden ermöglichen. Ein Energieausweis ist als Energiebedarfsausweis oder als Energieverbrauchsausweis nach Maßgabe der §§ 80 bis 86 GEG auszustellen. Es ist zulässig, sowohl den Energiebedarf als auch den Energieverbrauch anzugeben. Ein Energieausweis wird für ein Gebäude ausgestellt. Er ist für Teile von einem Gebäude auszustellen, wenn die Gebäudeteile nach § 106 GEG getrennt zu behandeln sind. Ein Energieausweis ist nach § 79 Absatz 3 GEG grundsätzlich für zehn Jahre gültig. Teil eines Energieausweises sind auch die Modernisierungsempfehlungen nach § 84 GEG. Die einzelnen Regelungen zu den Energieausweisen ergeben sich aus den §§ 79 ff. GEG. Quellen: Bundesanzeiger, TGA+E-Redaktion / jb