Die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rats über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden forderte die Mitgliedstaaten der EU auf, dafür zu sorgen, dass alle neuen Gebäude ab 2021 Niedrigstenergiegebäude sind. Für von Behörden genutzte Gebäude galt eine Frist bis 2019. Ein Niedrigstenergiegebäude – im englischen Originaltext „nearly zero-energy building“ genannt – ist nach diesen Vorgaben ein Gebäude mit sehr hoher Gesamtenergieeffizienz, dessen nahe null liegender Energiebedarf zu einem wesentlichen Teil durch erneuerbare Energien gedeckt werden soll. Die genaue Definition eines Niedrigstenergiegebäudes muss durch die nationale Gesetzgebung der Mitgliedstaaten erfolgen.
Im Gebäudeenergiegesetz (GEG) hat der Gesetzgeber den Versuch gemacht, den Widerspruch zwischen dem Koalitionsvertrag von 2018 und den Vorgaben der EU-Richtlinie aufzulösen. Wurde in der EU-Richtlinie in Artikel 9, Nummer 1 vorgegeben, dass ab 2021 alle neuen Gebäude nur noch Niedrigstenergiegebäude sein dürfen, stand im Koalitionsvertrag ein Verschärfungsverbot beim Ordnungsrecht.
Diesen Widerspruch hat der Gesetzgeber dadurch aufgelöst, dass er das bereits in der Energieeinsparverordnung (EnEV) seit 2016 geltende Anforderungsniveau als „nearly zero-energy building“ definiert hat. Somit war nach dieser Sichtweise keine Anhebung der Anforderungen notwendig. Die sich aus der Zusammenlegung ergebenden Chancen, die Systematik der Anforderungsgrößen und Nachweisverfahren sinnvoller, zielgerichteter und einfacher zu gestalten, konnten auch aus diesem Grund nicht wahrgenommen werden.
Auch wird im GEG das Ziel eines nahezu klimaneutralen Gebäudebestands bis zum Jahr 2050 nicht mehr genannt. Angesicht ...
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