Im Neubau können durch Fortschritte bei Technologien und Materialien niedrigere Heizenergiebedarfe und eine effizientere Nutzung von Erneuerbaren Energien erreicht werden. Gleichzeitig sei mit der Einstellung der EH-55 Förderung ein Anreiz entfallen, diese Potentiale in der Breite auszuschöpfen, so der Gesetzesentwurf. Um einen Rückfall auf niedrigere Standards zu verhindern, soll als Zwischenschritt bis zur Einführung des EH-40 Standards im Jahr 2025 der gesetzliche Neubaustandard zum Jahreswechsel auf den EH-55 Standard angehoben werden. Dazu soll die GEG-Novelle möglichst vor der Sommerpause verabschiedet werden, um Bauherren und Planern Vorlauf zu schaffen.
Der zulässige Primärenergiebedarf des zu errichtenden Gebäudes wird von bisher 75 % des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes auf 55 % reduziert. Für die Verschärfung der Hüllanforderungen wird bei Wohngebäuden der HT‘-Wert von 1 auf 0,7 reduziert.
Effizienzgebäude 55 wird auch für Nichtwohnbauten Standard
Für Nichtwohngebäude werden die zulässigen mittleren U-Werte der Bauteilgruppen verschärft. Der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung darf bei einem Nichtwohngebäude das 0,5- 5fache des Jahres-Primärenergiebedarfs eines entsprechenden Referenzgebäudes nicht überschreiten. Damit trage man der Tatsache Rechnung, dass in Nichtwohngebäuden durch eine verbesserte Gebäudehülle und Heiztechnik, eine gegenüber dem Referenzgebäude optimierte Beleuchtung, die Installation von Photovoltaik, den Ansatz von Planungs- und Produktkennwerten und eine Reihe anderer Optimierungsmaßnahmen (z. B. Gebäudeautomation) der EG 55-Standard nach dem Stand der Technik erreichbar ist.
Großwärmepumpen erhalten Bonus beim Primärenergiefaktor
Bei Großwärmepumpen für Fernwärme konstatiert der Gesetzentwurf eine bestehende systematische Benachteiligung von Fernwärme aus Großwärmepumpen gegenüber Fernwärme aus KWK-Anlagen oder Wärmeerzeugern mit fossilen Energien. Deshalb soll der Primärenergiefaktor für den nicht erneuerbaren Anteil künftig mit 1,2 eingeführt werden. „Während bei KWK-Anlagen bisher die Annahme gilt, der erzeugte Strom würde den Grenzkraftwerkspark allem Kohlekraftwerke) mit einem Faktor von 2,8 verdrängen und könne der KWK-Wärmeerzeugung gutgeschrieben werden, wird bei der Wärmepumpe angenommen, dass der allgemeine Strommix mit dem Faktor von 1,8 zum Betrieb eingesetzt wird. Die beträchtliche Stromgutschrift für KWK-Anlagen führt zu einer systematischen Benachteiligung von Wärmepumpen und dazu, dass mögliche Projekte nicht realisiert werden, weil der Primärenergiefaktor des Gesamtwärmenetzes sich durch Großwärmepumpen derart verschlechtern würde, dass ein Anschluss an das Wärmenetz unvorteilhaft wird“, argumentiert der Gesetzgeber.
In § 23, der sich mit der Anrechnung von Erträgen aus PV-Anlagen beschäftigt, ist geplant die Absätze 2 und 3 zu streichen. In der Praxis habe sich erwiesen, dass das dort vorgeschriebene Bewertungsverfahren zu widersprüchlichen Ergebnissen führen könne. pgl
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