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Interview

Gebäudeenergiegesetz bringt viele Änderungen im Detail

Bringt das Gebäudeenergiegesetz in Bezug auf die EU-Gebäuderichtlinie mehr Sicherheit für Planer und Bauherren? Wenn man unter Sicherheit versteht, dass wir zur Sicherung unserer Lebensgrundlagen Klimaschutz betreiben wollen, trägt das Gebäudeenergiegesetz dazu nichts Neues bei. In einigen Aspekten ist es sogar ein Rückschritt gegenüber bisherigen Gesetzen und Verordnungen. Energie-Einsparverordnung und Wärmegesetz waren insgesamt schärfer gefasst. Und die EU-Gebäuderichtlinie sagt, dass ab 2021 nur noch Niedrigst­energiegebäude gebaut werden dürfen, mit einem fast bei null liegenden Energiebedarf. Dieser soll auch noch zu einem ganz wesentlichen Teil aus erneuerbaren Energien gedeckt werden. Im GEG wird der Begriff des Niedrigenergiegebäudes im § 10 Absatz 2 über drei Anforderungen definiert: erstens über den Gesamtenergiebedarf nach §§ 15 und 18, zweitens über die Vermeidung von Energieverlusten durch den baulichen Wärmeschutz nach §§ 16 und 19 und drittens, dass der Wärme- und Kältebedarf nach §§ 34 ff anteilig durch erneuerbare Energie gedeckt werden muss. Anteilige Deckung ist aber etwas anderes als das, was in der EU-Richtlinie steht. Im Gebäudeenergiegesetz stehen Werte ab 15 Prozent erneuerbarer Energien. Ich muss sogar gar keine erneuerbaren Energien einsetzen, wenn der Wärmeschutz 15 Prozent besser als das Referenzgebäudes ist. Dann kann ich komplett auf erneuerbare Energien verzichten. Von meinem technischen Verständnis steht in der EU-Richtlinie damit etwas anderes als das, was im Gebäudeenergiegesetz umgesetzt ist. Bild: www.solaroffice.de Sie haben davon gesprochen, dass es im Vergleich zu den bisherigen Regelungen Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz und EnEV sogar ...

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