- Im Rahmen des Maßnahmenplans, der neben der Variante Sanierung in einem Zug Bestandteil des energetischen Sanierungskonzepts ist, muss nur noch der erste Sanierungsschritt nach einem der einschlägigen Bundesförderprogramme förderfähig sein (für die weiteren vorgeschlagenen Schritte besteht diese Verpflichtung dagegen nicht mehr).
- Was die Berücksichtigung der üblichen Bundesförderprogramme bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahmen angeht, gilt nunmehr Folgendes: Es reicht aus, wenn im Beratungsbericht hingewiesen wird auf die einschlägigen Bundesförderprogramme, die Art der Förderung und deren Höhe (bei Kredit auch Angabe des Zinssatzes und eines etwaigen Tilgungszuschusses). Es muss im Beratungsbericht also nicht mehr dargestellt werden, wie sich die Inanspruchnahme der Bundesförderung(en) auf die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme(n), d.h. deren Amortisation, auswirkt. Der Hinweis auf die Bundesförderprogramme wird ausschließlich für die Variante Komplettsanierung (Sanierung in einem Zug) sowie für den ersten Schritt im Rahmen des Maßnahmenplans verlangt (für die weiteren vorgeschlagenen Schritte besteht diese Verpflichtung nicht).
- Das Kumulierungsverbot wird aufgehoben. Daher ist es nunmehr möglich, dass die förderfähigen Beratungskosten für Vor-Ort-Beratungen außer durch Bundeszuschuss zusätzlich auch von Seiten der Bundesländer und / oder Kommunen bezuschusst werden können.
- Die persönliche Erläuterung des Beratungsberichts kann auch telefonisch erfolgen.
Die offizielle Förderrichtlinie wurde bisher nicht geändert. In einem Schreiben an die VOB-Berater hat das BAFA mitgeteilt: „Der Wortlaut der Förderrichtlinie wird zu einem späteren Zeitpunkt angepasst werden.“ Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die auf der BAFA-Internetseite veröffentlichte Checkliste bereits geändert wurde und nun zusätzlich klarstellt, welche Angaben bei der Beschreibung der Maßnahmen zwingend zu machen sind.
Die vier genannten Punkte wurden auch im Informationsdienst des BAFA Energie Aktuell ( Ausgabe Mai 2014 ) veröffentlicht. GLR