Das Land Hessen fördert künftig den Einsatz von Passivhaus-Komponenten bei der Modernisierung – wenn das Gebäude nach der Modernisierung einen Heizwärmebedarf von maximal 25 kWh/(m² a) auf die Wohnfläche bezogen aufweist. Mit dem Förderprogramm werden bis zu 50 % der Sanierungskosten übernommen, die aufgrund der zusätzlichen Anforderungen der Passivbauweise gegenüber konventioneller Bauausführung entstehen. Ebenfalls gefördert werden die Kosten, die für die Prüfung der Gebäudedichtheit (Blower-Door-Test) entstehen. Das Förderprogramm umfasst energetische Modernisierungsmaßnahmen in Wohn- und Verwaltungsgebäuden, Schulen, Kindergärten und -tagesstätten sowie Sporthallen, wenn diese in räumlicher Verbindung zu Schulen stehen. Die für die Förderung zu erfüllenden Anforderungen entsprechen den Kriterien für den EnerPHIT-Standard des Passivhaus Instituts.
Bei „EnerPHit-- Zertifizierte Modernisierung mit Passivhaus-Komponenten“ ist entweder ein Heizwärmebedarf von maximal 25 kWh/(m² a) gefordert oder alternativ die durchgängige Verwendung von Passivhaus-Komponenten, um neben geringen Energiekosten vor allem ein hohes Maß an Behaglichkeit in den modernisierten Gebäuden sicher zu stellen. Entscheidend ist die Verwendung einer kontrollierten Lüftung. Hier hat das Land ebenfalls einen entscheidenden Baustein des Passivhaus-Konzeptes in den Richtlinien für die Förderung aufgenommen: gefördert werden ausdrücklich nur Projekte mit Lüftungs-Wärmerückgewinnung. Für den Nachweis des künftigen Heizwärmebedarfs ist ausdrücklich das Passivhaus Projektierungspaket (PHPP) zugelassen. Dies erlaubt eine optimale Planung der Sanierungsmaßnahmen, die auch ökonomisch attraktiv ist.
„Das Land Hessen zeigt sich einmal mehr als Vorreiter“, so Prof. Dr. Wolfgang Feist, Leiter des Passivhaus Instituts. „Die Förderung hilft den Gebäudeeignern im Falle einer Sanierung genau das richtig zu tun: ‚Wenn schon, denn schon‘ – das ist die Devise, denn mit Energieeffizienz lässt sich am meisten Geld sparen und gleichzeitig der Gebäudewert und die Behaglichkeit verbessern.“
Der Hinweis und das neugefasste Merkblatt wurden im Staatsanzeiger Nr. 33 veröffentlicht. GLR
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