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Marktaufsicht rügt Verwendung alter Normen

Die Marktaufsicht hat klargestellt, dass der Hersteller eine „Leistungsbewertung“ der jeweiligen notifizierten Stelle auf Basis des harmonisierten Normenstandes haben muss. Das ift Rosenheim hat einen Service entwickelt, um für diesen Fall die geforderte Leistungsbewertung zu erstellen, die auf Basis einer Verifizierung der Normänderungen und „historischer Daten“ erfolgter ift-Prüfungen erfolgen kann.

Alle Mitgliedsstaaten der EU haben sich zu einer aktiven Marktüberwachung verpflichtet. Ziel der Kontrollen ist es, dass Bauprodukte im europäischen Markt die Anforderungen der europäischen Richtlinien und Verordnungen einhalten. Die Marktüberwachung in Deutschland wird durch die jeweiligen Bundesländer organisiert und durchgeführt.

Laut DIBt-Mitteilung sind Fenster, Außentüren sowie Markisen ein Schwerpunkt der Marktüberwachung in 2022. Bei schon erfolgten Stichprobenkontrollen haben die deutschen Marktaufsichtsbehörden die Anforderungen in Bezug auf die Verwendung „historischer“ Prüfergebnisse nun klargestellt. Denn gemäß der Bauproduktenverordnung (BauPVO) muss die Leistungsbewertung für die CE-Kennzeichnung auf Grundlage der aktuell im Amtsblatt der EU veröffentlichten Fassungen der jeweils harmonisierten Produktnormen erfolgen. Das gilt auch für die in Bezug genommenen Prüf- oder Klassifizierungsnormen. Wenn ein Bezug auf diese Normen ohne Nennung eines konkreten Ausgabedatums erfolgt (sogenannte „undatierte Normenverweise“), sind die Prüf- oder Klassifizierungsnormen in der jeweils aktuellen Fassung anzuwenden.

So können zum Beispiel Hersteller für die Leistungserklärung – und damit auch für die CE-Kennzeichnung – die Prüfberichte mit Ergebnissen nach alten Normfassungen nicht eigenverantwortlich weiterverwenden: z. B. „Prüfung der Luftdurchlässigkeit“ nach EN 1026:2000 statt EN 1026:2016 oder „Berechnung von U-Wert“ nach EN 10077-2:2012 statt EN 10077-2:2017. Die Marktaufsicht fordert in jedem Fall die nach BauPVO erforderliche schriftliche Leistungsbewertung einer notifizierten Stelle.

Konkret bedeutet dies für Produkte im AVCP System 3 (ohne Zertifizierung und Fremdüberwachung), dass Hersteller den Nachweis einer notifizierten Prüfstelle über die Leistungsbewertung nach aktueller Norm benötigen, um auf dieser Basis CE-kennzeichnen zu dürfen. Deshalb sollte der Hersteller die notifizierte Prüfstelle (Notified Body) zu Rate ziehen, die die Prüfung/en und Leistungsbewertungen vorgenommen hat und die auch auf dem CE-Zeichen angegeben ist. Die Prüfstelle muss die Normenänderung verifizieren und entscheiden, ob dafür eine erneute Produktprüfung erforderlich ist oder im Idealfall ein vereinfachtes Verfahren angewendet werden kann, indem vorhandene (historische) Prüfungsdaten nach „veralteter“ Prüfnorm als Basis für die aktuell erforderliche Leistungsbewertung verwendet werden können.

Das ift Rosenheim kann für diese Verifizierung auf eine umfangreiche Normendatenbank und für die Leistungsbewertung auf ein digitales Archiv mit den entsprechenden Prüfdokumenten zurückgreifen („historische Daten“). Erfahrungsgemäß kann in vielen Fällen diese Leistungsbewertung ohne neue Produktprüfungen erfolgen – insbesondere, wenn der Unterschied zwischen alter und aktueller Norm nur „redaktionelle“ Änderungen beinhaltet. Können vorhandene Prüfergebnisse nur teilweise als Grundlage der Neubewertung verwendet werden, muss je nach Art- und Umfang der Normänderungen eine Teil- bzw. Neuprüfung durchgeführt werden.

Die Hersteller sollten daher ihre für die CE-Kennzeichnung verwendeten Nachweise und Prüfberichte kontrollieren, damit bei einer Stichprobe durch die Marktaufsicht alles in Ordnung ist. Das ift Rosenheim kann seinen Kunden auf Anfrage (Beauftragung) kurzfristig die Verifizierung von Normänderungen anbieten und im Fall der Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens auch kurzfristig eine aktuelle Leistungsbewertung erstellen, die auf den im ift vorliegenden „historischen Daten“ basiert. Quelle: ift / pgl

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