Da angestellte Gebäude-Energieberater ihre Arbeitszeit entweder beim Kunden oder immer häufiger im Homeoffice verbringen, erscheinen viele nur noch selten auf der eigentlichen Arbeitsstätte. Ist Letzteres der Fall, soll geprüft werden, ob keine erste Tätigkeitsstätte (mehr) vorliegt, da damit steuerliche Vorteile für Betroffene verbunden sind. Ein aktuelles Urteil BFH Urt. v. 14.9.2023 – VI R 27/21, präzisiert die Vorgaben. Die weiteren Ausführungen beziehen sich auf angestellte Berater.
Steuerliche Vorteile bei den Reisekosten
Im lohnsteuerlichen Reisekostenrecht ist entscheidend, ob der Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte hat oder mangels einer solchen bei Verlassen der Wohnung von einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit ausgegangen wird. Letzteres hat steuerliche Vorteile:
Die Versteuerung des geldwerten Vorteils für den Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte nach der 0,03-%-Bruttolistenpreisregelung bei einer Firmenwagengestellung entfällt.
Der Ansatz der Entfernungspauschale oder von 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer bei Benutzung eines eigenen Pkw des Arbeitnehmers ist möglich und
es kann der Ansatz der Verpflegungspauschale von aktuell 14 Euro täglich bei einer Auswärtstätigkeit mit mehr als acht Stunden Abwesenheit von der Wohnung erfolgen.
Erste Tätigkeitsstätte
Die erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Mitarbeiter dauerhaft zugeordnet ist. Dauerhaft bedeutet: unbefristet über die Dauer des Arbeitsverhältnisses oder mehr als 48 Monate (§ 9 Abs. 4 S. 2 und 3 EStG).
Die Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte muss nicht ausdrücklich erfolgen. Dass ein Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers zug ...
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