Mit Ehrenrunde über den vom Bundesrat angerufenen Vermittlungsausschuss ist das „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ am 30. Dezember 2019 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und damit die „Steuerermäßigung für [bestimmte] energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden“ („Steuerbonus“) durch Erweiterung des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab dem 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt.
Der neu hinzugefügte § 35c EStG sieht vor, dass sich für energetische Maßnahmen an einem (in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum gelegenen) zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude („begünstigtes Objekt“) auf Antrag die – um die sonstigen Steuerermäßigungen verminderte – tarifliche Einkommensteuer ermäßigt, und zwar
im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um je 7 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen (höchstens 14 000 Euro für das begünstigte Objekt) und
im übernächsten Kalenderjahr um 6 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen (höchstens 12 000 Euro für das begünstigte Objekt).
Die Förderung kann für mehrere Einzelmaßnahmen an einem begünstigten Objekt in Anspruch genommen werden; je begünstigtem Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40 000 Euro.
Die Steuerermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige das Gebäude im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken nutzt. In der Kostenzusammenstellung der Begründung zum Gesetzesentwurf ging das Bundesfinanzministerium davon aus, dass für einen größeren Anteil der begünstigten Objekte keine Steuerermäßigung ...
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