Die Pflicht zum Einbau eines Wärmeerzeugers, der zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben wird, ist an die Wärmeplanung vor Ort gekoppelt. Sie kommt zum Tragen einen Monat nachdem die Kommune ihren kommunalen Wärmeplan bekannt gegeben hat – in Städten ab 100.000 Einwohnern spätestens ab 30. Juni 2026, in kleineren Städten ab 30. Juni 2028. In einem Mehrfamilienhaus stellt der erste Geräteausfall nach diesem Zeitpunkt den Startschuss für die Erneuerung aller Gasetagenheizungen dar. Gemäß § 71 l des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) müssen sie innerhalb von fünf Jahren ausgetauscht werden.
Prinzipiell haben die Eigentümerinnen und Eigentümer die Wahl, ob sie sich für einen zentralen Wärmeerzeuger oder für dezentrale Lösungen entscheiden. Die 65-Prozent-EE-Pflicht muss dann entweder für das gesamte Gebäude oder jeweils wohnungsweise erfüllt werden. Das GEG weist mit deutlich erleichterten Bedingungen den Weg in Richtung Zentralisierung. Zum einen haben die Eigentümer für den Einbau einer Zentralheizung zusätzlich zu den fünf Jahren weitere acht Jahre Zeit. Alle weiteren Heizungen im Gebäude müssen dann innerhalb eines Jahres angeschlossen werden. Treffen die Eigentümerinnen innerhalb der vorgegebenen fünf Jahre nach der ersten Havarie keine Entscheidung, verlangt das GEG den Einbau einer Zentralheizung.
Das GEG 2024 eröffnet dafür eine ganze Palette von technologischen Erfüllungsoptionen sowohl für zentrale (Abb. 1) als auch für dezentrale Heizungskonzepte (Abb. 2). Klar ist: Vielerorts werden Wärmepumpen – entweder alleine oder in Kombination mit einem zweiten Wärmeerzeuger - zum Einsatz kommen. „Aktuell ist vermutlich der nachträgliche Einbau von Hybridlös ...
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