Die Aufregung und die leidenschaftlichen Diskussionen um die 65-Prozent-Regel, die das novellierte Gebäudeenergiegesetz (GEG) seit diesem Jahr in deutlich abgeschwächter Form mit vielen Ausnahmen und Übergangsfristen einfordert, haben den Blick auf eine ganz andere Pflicht verstellt: Nämlich die in § 71a genannte Anforderung, für neu zu errichtende Nichtwohngebäude ein Gebäudeautomationssystem (GA) des Automatisierungsgrads B oder besser vorzusehen (siehe Infokasten). Überdies müssen Heizungs- und Klimaanlagen mit mehr als 290 Kilowatt Leistung in bestehenden Nichtwohngebäuden bis Ende 2024 entsprechend nachgerüstet werden.
Damit erfüllt das GEG eine Forderung der EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, der sogenannten Energy Perfomance of Buildings Directive, kurz EPBD. Demnach soll laut dem im Dezember 2021 veröffentlichten überarbeiteten Entwurf vor allem für Nichtwohngebäude die Gebäudeautomation (GA) Pflichtbestandteil werden.
Die gesetzlichen Anforderungen im Detail
Grundlage für GEG-Anforderungen ist die EU-Richtlinie EPBD 2018, die weitaus mehr Anforderungen an die Gebäudeautomation enthält als der derzeitige Gesetzestext im GEG. So fordert die EPBD zum Beispiel einen SRI (Smart Readiness Indicator), aber auch die Automation weiterer Gewerke zusätzlich zu Heizung und Kühlung. Es ist also davon auszugehen, dass in absehbarer Zeit weitere Forderungen der EPDB hinsichtlich Gebäudeautomation in das GEG einfließen, getreu der Maßgabe, EU-Richtlinien in nationales Recht umzusetzen.
Im GEG stellt bereits § 3 Abs. 29a klar, dass die Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung einen „energieeffizienten, wirtschaftlichen und sicheren Betrieb der gebäud ...
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Gebäudeautomation in Nichtwohnungsbauten
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