Damit im steuerrechtlichen Sinne ein Dienstwagen vorliegt, muss das Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt werden. Bei weniger, aber mehr als 10-prozentiger betrieblicher Nutzung ist die Zuordnung zum Betriebsvermögen möglich. Die Pauschalierung der Kosten der Privatnutzung ist allerdings, wie im Folgenden dargestellt, ausgeschlossen. Liegt steuerrechtlich ein Dienstwagen vor, lassen sich die gesamten Kosten des Fahrzeugs – Anschaffung, Abschreibungen, Kfz-Steuer, Kraftstoffkosten, Reparaturkosten – als Betriebsausgaben geltend machen. Die Umsatzsteuer wird als Vorsteuer abgezogen.
Wird der Dienstwagen ausschließlich dienstlich genutzt, ist die Steuerfrage bereits beantwortet. Allerdings besteht die Nachweispflicht, dass keine private Nutzung erfolgt beziehungsweise zulässig ist. Ein Fahrtenbuch kann beispielsweise die reine dienstliche Nutzung belegen. Ist ein anderes privates Fahrzeug vorhanden, erleichtern das die Nachweispflicht.
Die private Nutzung ist im Regelfall zulässig. Bei Unternehmern/Inhabern wird sie wie eine Entnahme für private Zwecke behandelt. Der sogenannte geldwerte Vorteil unterliegt der Versteuerung. Dabei gibt es zwei Berechnungsmöglichkeiten, welche je nach Situation vorteilhaft sind. Zum Jahreswechsel kann die Methode geändert werden. Unterjährig ist das nur bei einem Wechsel des Firmenfahrzeugs möglich. Der Energieberatende kann für unterschiedliche Fahrzeuge unterschiedliche Methoden nutzen.
Dienstwagen pauschal versteuern
Die erste Möglichkeit, die sogenannte Ein-Prozent-Regel, ist die einfachere. Niedergeschrieben ist sie in § 8 Absatz 2, Satz 2, 3 und 5 des Einkommensteuergesetzes. Dabei wird der Nutzungsvorteil, der durch die (kostenlose) private Nutzung des ...
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