Wer sein Haus kürzlich energetisch saniert hat, kann die Kosten bei der Steuererklärung für 2021 geltend machen – und spart über drei Jahre hinweg bis zu 40.000 Euro. Bedingung ist, dass die Umbauten nicht vor dem vergangenen Jahr begonnen wurden, die Immobilie mindestens zehn Jahre alt ist und die Eigentümer:innen darin wohnen. Zu beachten gilt außerdem: Hauseigentümer:innen, die bereits Zuschüsse des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder zinsgünstige Kredite und Zuschüsse der Förderbank KfW für die energetischen Sanierungsmaßnahmen erhalten haben, können die Kosten nicht bei der Steuererklärung geltend machen. Wer aber eine umfangreiche energetische Sanierung durchführt und damit den Maximalbetrag der förderfähigen Kosten überschreitet, kann einzelne Sanierungsmaßnamen steuerlich ansetzen. „Kombinieren ist also erlaubt, kumulieren nicht“, erklärt Frank Hettler von Zukunft Altbau. Er rät, die individuellen Bedingungen vorab immer mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater abzustimmen. Wer etwa nur wenig Steuern zahlt, bekommt vom Finanzamt auch wenig zurück und kann daher keine hohen Sanierungskosten geltend machen. Laut Hettler lohnen sich sich die Zuschuss- oder Tilgungszuschüsse in der Regel mehr mehr als die steuerliche Förderung.
Wie Sie die Kosten für energetische Sanierungsmaßnahmen steuerlich berücksichtigen
Die Sanierungskosten werden drei Jahre lang bei der Einkommenssteuererklärung angeben. Im ersten und zweiten Jahr sind es jeweils sieben Prozent, im dritten Jahr werden sechs Prozent von bis zu 200.000 Euro abgeschrieben. Insgesamt lassen sich daher über die drei Jahre bis zu 40.000 Euro pro Wohnobjekt von der Steuerschuld abziehen. Die Kosten für eine förderfähige Energieberatung gelten ebenfalls als Aufwendungen für energetische Sanierungen. Sie sind mit der Steuererklärung zur Hälfte abzugsfähig. Wichtig ist, dass der Energieberater vom BAFA oder der KfW zugelassen ist. Die steuerliche Begünstigung gilt nur für Sanierungsmaßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2020 begonnen wurden und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sind. Förderfähig sind Lüftungsanlagen, Wärmedämmungen von Dach, Geschossdecken und Fassade sowie die Erneuerung von Fenstern. Wird die bestehende Heizungsanlage optimiert oder getauscht, sind die Kosten dafür ebenfalls ansetzbar. Auch der Einbau von digitalen Systemen zur Betriebs- und Verbrauchsoptimierung gilt als geförderte Einzelmaßnahme, ebenso wie die Hälfte der Kosten einer energetischen Baubegleitung und Fachplanung. Immer gilt: Für Teile des Gebäudes, die nicht zum Wohnen genutzt werden, also beispielweise ein Arbeitszimmer, kann der Steuervorteil nicht in Anspruch genommen werden.
Anforderungen beachten
Bedingung für die steuerliche Begünstigung ist, dass bei der Sanierung die technischen Mindestanforderungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude eingehalten werden. Bei der Wärmedämmung von Außenwänden etwa darf die Wärmedurchlässigkeit, der sogenannte U-Wert, nicht über 0,2 Watt pro Quadratmeter und Kelvin liegen. Bei Fenstern gilt ein Maximalwert von 0,95 pro Quadratmeter und Kelvin. Zudem müssen Fachunternehmen die Umbauten durchführen und eine entsprechende Rechnung stellen. Sie stellen anschließend auch die Bescheinigung für das Finanzamt aus. Vorlagen dafür stellt das Bundesfinanzministerium kostenfrei zum Download bereit. Werden mehrere Maßnahmen kombiniert, muss eine Energieberaterin oder ein Energieberater hinzugezogen werden. Eine entsprechende Bescheinigung für das Finanzamt ist auch hier erforderlich. Der Gegenwert von Eigenleistungen sowie die dazugehörigen Materialien können weder gefördert noch steuerlich geltend gemacht werden. Quelle: Zukunft Altbau / jb
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