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Sach- und Dachfragen

Die Auslegungsstaffeln der EnEV-Fachkommission werden seit der EnEV 2002 chronologisch fortlaufend nummeriert. Aus diesem Grund beginnen die Auslegungen zur EnEV 2013 mit der Staffel 19. Nachfolgend einige Fragen zum Bauteil Dach aus den Staffeln 19 und 20. Transparente Bauteile im Dachbereich Bei den transparenten Bauteilen im Dachbereich wird in Anlage 2 Tabelle 1 EnEV 2013 (Referenzgebäude für Nichtwohngebäude) zwischen Glasdächern, Lichtbändern und Lichtkuppeln unterschieden. Wie sind diese Elemente definiert? Im Sinne von Anlage 2, Tabelle 1, sind „Lichtbänder“ nach Zeile 1.6 diejenigen Teilflächen der wärmeübertragenden Umfassungsfläche des Gebäudes, die von Dachlichtbändern aus Kunststoff nach DIN EN 14963: 2006-12 gebildet werden; „Lichtkuppeln“ nach Zeile 1.7 (und im Sinne von Anlage 1 Tabelle 1 Zeile 1.6) diejenigen Teilflächen der wärmeübertragenden Umfassungsfläche des Gebäudes, die von Lichtkuppeln nach DIN EN 1873: 2006-03 gebildet werden; „Glasdächer“ nach Zeile 1.5 die übrigen transparenten Dachflächen eines Nichtwohngebäudes mit Ausnahme von Dachflächenfenstern, deren Referenzausführung in Zeile 1.9 gesondert geregelt ist. Anlage 1 Tabelle 1 (Referenzgebäude für Wohngebäude) gibt in dieser Hinsicht nur für Lichtkuppeln eine Referenzausführung an. Welche Referenz ist bei Wohngebäuden zu verwenden, wenn beim ausgeführten Gebäude ein Lichtband oder ein Glasdach vorgesehen ist? Bei Wohngebäuden sind für Glasdächer und Lichtb&a ...

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