Kühlung von Wohnhäusern undBerechnung nach DIN 4108
Gemäß GEG § 20 darf ein Wohngebäude momentan noch nach DIN 4108 gerechnet werden, wenn es nicht gekühlt wird.
Frage 1: Als Kühlung gilt bereits die passive Kühlung. Momentan habe ich sehr viele Anfragen für die Berechnung des öffentlich-rechtlichen Energienachweises für Neubauten, in denen Luft-Wasser-Wärmepumpen als Heizung eingebaut werden sollen. Wie ich mittlerweile nachgelesen habe, ist auch mit diesen zumindest theoretisch eine Kühlung des Gebäudes im Sommer möglich. (Wenn ich das richtig verstanden habe, ist das mit jeder Luft/Wasser-Wärmepumpe möglich. Es müssen lediglich außerhalb der Wärmepumpe andere Ventile verbaut werden, um die passive Kühlung möglich zu machen.) Meine Idee ist nun, dass ich mir nach Einbau der Wärmepumpe vom Heizungsbauer bescheinigen lasse, dass sie nach derzeitigem Einbau nicht geeignet ist, zu kühlen. Somit könnte ich nach DIN 4108 rechnen. Sehe ich das richtig?
Frage 2: Immer mehr Kunden planen, die Wärmepumpe als Monoblock außen aufzustellen. Lediglich der Pufferspeicher steht innerhalb der beheizten Gebäudehülle. Auch dieser Variante steht einer Berechnung nach DIN 4108 nichts im Wege, oder? Sehe ich das richtig, dass ich dann bei der Berechnung angeben muss, dass die Luft/Wasser-Wärmepumpe, „außerhalb der thermischen Hülle (Keller)“ steht – „im Außenbereich“ kann man nicht als Variante wählen – und der Pufferspeicher „innerhalb der beheizten Hülle“?
Zu Frage 1: Nach Energieeinsparverordnung und ebenso auch nach GEG müssen gekühlte Wohngebäude mit der DIN V 18599 berechnet werden, da eine Berechnung der Kühlung mit DIN V 4108-6/DIN V 4701-10 nicht möglich ist. Maßge ...
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