Für Verbraucher:innen, die kein eigenes Haus bewohnen, ist der Betrieb von Photovoltaikanlagen mit einigen bürokratischen Hürden verbunden. Bisher stellt die Installation von Photovoltaikanlagen in der Regel eine bauliche Veränderung dar. Die Installation bedarf in diesem Fall eines Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümer:innen. Im Mietrecht ist die Erlangung der Zustimmung der Vermieter:innen zur Installation eines Steckersolargerätes bisher in vielen Fällen ebenfalls schwierig.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) begrüßt die Ausweitung der privilegierten Maßnahmen im Wohneigentumsrecht und im Mietrecht. Diese Vereinfachungen können sowohl Wohnungseigentümer:innen als auch Mieter:innen einen einfacheren Zugang zu erneuerbaren Energien ermöglichen. Gleichzeitig fordert der Verband, den Anspruch auf bauliche Veränderungen im WEG auf Photovoltaik-Dachanlagen auszuweiten.
In § 20 WEG werden die Maßgaben für bauliche Veränderungen an gemeinschaftlichem Eigentum geregelt. Dabei besteht laut Absatz 2 für einzelne Wohnungseigentümer:innen ein Anspruch auf Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft für bauliche Veränderungen, die für mehr Barrierefreiheit, die Einrichtung von E-Ladestationen, Einbruchschutz und für schnelleres Internet sorgen. Andere bauliche Änderungen wie die Installation von Photovoltaikanlagen benötigen dagegen in der Regel einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer:innen.
Das BMJ plant in § 20 Abs. 2 WEG die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte in den Katalog der sogenannten privilegierten Maßnahmen aufzunehmen. Aus Sicht des vzbv sollte der Anspruch auf bauliche Veränderungen im WEG auf Photovoltaik-Dachanlagen ausgeweitet werden. Dies betrifft somit ebenfalls Steckersolargeräte. Engagierte Bewohnerinnen und Bewohner könnten somit auf eigene Kosten PV-Anlagen auf dem Dach installieren.
Dabei wären verschiedene Modelle denkbar. Einerseits könnte eine Aufteilung der Dachfläche in Betracht kommen, bei der Wohnungseigentümer:innen einen Anspruch auf die Installation einer Anlage entsprechen ihres jeweiligen Flächenanteils hätten. Andererseits sollte aber auch eine überproportionale Flächennutzung möglich sein. Diese würde zu keiner Einschränkung der anderen Wohnungseigentümer:innen führen. Denn gemäß § 21 Abs. 4 WEG haben diese, falls gewünscht, gegen Zahlung eines Ausgleichs und anteiliger Kostentragung einen Teilhabeanspruch.
Nach dem WEG sind Eigentümerversammlungen sowohl im Präsenz- als auch im hybriden Format durchführbar. Wohnungseigentümer:innen können demnach online an Eigentümerversammlungen teilnehmen, sobald die Durchführung einer hybriden Eigentümerversammlung mit Mehrheit beschlossen wurde. Das BMJ plant nun, die Durchführung von rein virtuellen Versammlungen zu erleichtern. Dafür soll § 23 WEG um einen neuen Absatz 2a ergänzt werden. Demnach sollen die Wohnungseigentümer:innen mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließen können, dass Versammlungen innerhalb eines Zeitraums von längstens drei Jahren rein virtuell stattfinden können.
Aus Sicht des vzbv besteht bei rein virtuellen Versammlungen die Gefahr, insbesondere ältere Wohnungseigentümer:innen, die technisch nicht ausreichend versiert sind, auszuschließen. Die Möglichkeit, online an Versammlungen teilzunehmen, ist ausdrücklich zu begrüßen. Es besteht jedoch auf der anderen Seite keine Notwendigkeit, Wohnungseigentümer:innen eine Präsenzteilname zu verwehren. Hybrid-Versammlungen sind aus Sicht des vzbv eine geeignete Lösung. Quelle: VZBV / pgl